Vorsicht Steuerfalle! Diese Rücklagen dürfen Sie in Ihrem Verein bilden
Trotzdem Rücklagen bilden
Keine Steuervorschrift ohne Ausnahme. Auch gemeinnützige Vereine dürfen Mittel ansammeln. Dabei unterscheidet das Steuerrecht zwischen so genannten freien und zweckgebundenen Rücklagen.
Rücklagen aus der Vereinsverwaltung
Gemeinnützige Vereine dürfen seit dem Jahr 2000 höchstens 1/3 (vorher 1/4) des Überschusses aus der Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführen.
Zu der so genannten Vermögensverwaltung zählen beispielsweise
- Verpachtung von Werberechten,
- Vermietung der Vereinsgaststätte,
- Einräumung von Bierbezugsrechten und
- Erträge aus Kapitalanlagen.
Vergessen Sie die Kosten nicht
Wenn Sie jetzt meinen, Sie könnten Ihre kompletten Einnahmen aus der Vermögensverwaltung als Bemessungsgrundlage für die freien Rücklagen nehmen, haben Sie die Rechnung ohne den Fiskus gemacht.
Denn der akzeptiert nur die Überschüsse der Einnahmen über den Kosten der Vermögensverwaltung Ihres Vereins. Das bedeutet, Sie müssen die Kosten zunächst abziehen.
Unter Kosten sind die Ausgaben zu verstehen, die Ihr Verein, wäre er steuerpflichtig, als Werbungskosten absetzen könnte. Werbungskosten in diesem Sinne sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Seit dem Jahr 2000 können Sie zusätzlich 10 % Ihrer sonstigen Mittel in freie Rücklagen stecken. Das erhöht Ihren Gestaltungsspielraum
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