Vorsicht Praktikum! – Ein Urteil, das Sie als Student kennen müssen

Pech hatte ein Student, der ein Auslandspraktikum in den Vereinigten Staaten absolvierte. Dieses Praktikum war bezahlt und so geriet der Student über die Einkommensgrenze von 8004 Euro. Verdienste, die über dieser Grenze liegen, sind kindergeldschädlich. Dagegen klagte der Student und verlor. Lesen Sie hier, welche Folgen das Urteil für Sie hat.

Praktikum im Ausland
Am 09. Juni 2011 entschied der Bundesfinanzgerichtshof zu Ungunsten eines Studenten, der ein Praktikum in den USA gemacht hatte. Dieses Praktikum wurde bezahlt. Obwohl der Student während dieses Praktikums in den USA wohnhaft war, hatte er seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor im elterlichen Haushalt, seine Wohnung am Studienort jedoch aufgegeben.

Zusätzlich zu den Einnahmen aus dem Praktikum hatte der Student noch weitere Einkünfte erzielt, so dass er oberhalb der Einkommensgrenze von 7680 Euro (heute liegt die Grenze bei 8004 Euro) lag, so dass Ansprüche auf Kindergeld gestrichen wurden.

Wie die Kindergeldansprüche berechnet werden
Zur Berechnung der Ansprüche auf Kindergeld werden sämtliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit und anderen Bezügen, den negativen Einkünften und den Werbungskosten, die mit einem Pauschalbetrag von 1000 Euro angesetzt werden, gegenübergestellt und verrechnet, so dass sich daraus die Einkünfte und Bezüge ergeben, die für die Kindergeldansprüche entscheidend sind.

Negative Einkünfte sind etwa möglich, wenn Sie sich für eine freiberufliche Tätigkeit entscheiden und hierfür eine Anschaffung machen müssen, die mehr kostet, als das, was Sie im ersten Jahr einnehmen.

Vereinfacht dargestellt: Haben Sie also ein Einkommen erzielt, dass bei 9600 Euro lag, aber Mietausgaben von 500 Euro und dazu für 600 Euro Seminare belegt, die nicht dem Studium zuzuordnen waren (etwa im Bereich EDV), so besteht der Kindergeldanspruch. Er besteht deswegen, weil Sie 1100 Euro Werbungskosten anrechnen können.

Haben Sie hingegen nur 450 Euro Miete, die Sie als doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abziehen können, und 600 Euro an Seminarkosten, so können Sie nur 1050 Euro Werbungskosten anrechnen. So haben Sie insgesamt 8050 Euro verdient. Da dieser Betrag oberhalb der Einkommensgrenze liegt, entfällt der Kindergeldanspruch für das ganze Kalenderjahr.