Voraussetzung Abtretungsanzeige: Stichwortartige Kennzeichnung notwendig
Der Bundesfinanzhof hatte bereits in seiner früheren Rechtsprechung (Az: VII R 52/10) klargestellt, dass die in einer Abtretungsanzeige notwendigen Angaben zum Abtretungsgrund auch dann eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhaltes erfordern, wenn das auf dem amtlichen Vordruck vorgesehenen Feld "Sicherungsabtretung" angekreuzt worden ist.
Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige
Fehlen solche Angaben zum grundlegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalt, leidet die Abtretungsanzeige an einem Mangel der zur Unwirksamkeit der gesamten Abtretung führt.
Irreführendes Formular egal
Die Auffassung, dass der amtlichen Vordruck des Abtretungsformulars die gesetzlich geforderten formalen Anforderungen nur unzureichend wiedergibt und zu dem Irrtum verleitet, im Fall einer Sicherungsabtretung seien weitere Angaben zum Abtretungsgrund entbehrlich, ändert nichts daran, dass fehlende Angaben zur sofortigen Unwirksamkeit der Abtretung führen.
Für den Praktiker ist eine solche Entscheidung schwerlich nachzuvollziehen. Wer nämlich ein amtlich vorgeschriebenes Formular benutzt und von diesen in die Irre geführt wird, sollte im Endeffekt nicht den Schaden davon tragen.
Voraussetzung der Abtretung (Checkliste)
Damit alle Voraussetzungen der Abtretung eingehalten werden, muss Folgendes beachtet werden:
- Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde
- unter Angabe des Abtretenden,
- des Abtretungsempfängers
- sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und
- des Abtretungsgrundes
- auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen.
- Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.
Liegt eine der vorgenannten Voraussetzung nicht vor, führt dies zur Unwirksamkeit der Abtretung.
Aktuelles Verfahren
Aktuell wird jedoch durch den Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII R 10/2 geprüft, ob das Finanzamt nicht verpflichtet ist, auf etwaige Mängel in einer Abtretungsanzeige hinzuweisen.
Im Urteilsfall geht es exakt darum, dass aufgrund des irreführenden Formulars die Angabe des Abtretungsgrundes vergessen wurde. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof in solchen Fällen auch das Finanzamt in die Verantwortung zieht.
Betroffene sollten sich bis zur Entscheidung auf das anhängige Musterverfahren stützen.