Vom Kindergeld dank Steuervereinfachungsgesetz profitieren

Vermögen auf die Kinder zu übertragen ist attraktiver geworden. Früher geriet durch dieses legale Steuer-Sparmodell sehr schnell das Kindergeld für erwachsene Kinder in Gefahr – mit dem Steuervereinfachungsgesetz ist dieser Nachteil seit 2012 entfallen. Selbst für reiche Kinder wird nun weiter gezahlt. Folgendes sollten Sie zum Steuervereinfachungsgesetz wissen.

Kinder haben wie die Eltern sowohl einen eigenen Steuer-Grundfreibetrag von derzeit 8.004 Euro (Existenzminimum) sowie einen Sparerfreibetrag von 801 Euro. Mit der Pauschale für Sonderausgaben (36 Euro) ergibt sich eine Summe von immerhin rund 9.000 Euro. 

In dieser Höhe kann ein Kind Einkünfte erzielen, ohne dass dafür eine Steuer anfällt – auch keine Abgeltungsteuer für Kapitalerträge. Liegen die Einkünfte leicht darüber, so ist der Steuersatz noch gering.

Vermögen wie Geld oder Immobilien auf die Kinder zu übertragen, kann daher eine erhebliche Steuerersparnis innerhalb der Familie bedeuten. Bislang gibt es jedoch einen Haken: Bei volljährigen Kindern wird Kindergeld und davon abgeleitete Ansprüche (etwa die Riester-Kinderförderung) nur gezahlt, wenn die Einkünfte nach Abzug von Werbungskosten maximal das steuerfreie Existenzminimum erreichen, also 8.004 Euro.

Lesen Sie dazu auch unseren Überblick über Kindergeld, Elterngeld und viele andere Förderungen für Eltern.

Schon ein Euro mehr führte früher zum Verlust des Kindergeld-Anspruches. Dieser so genannte Fallbeil-Effekt wurde vom Bundesverfassungsgericht als rechtmäßig eingestuft (Az: 2 BvR 1874/08).

Steuervereinfachungsgesetz hat Einkommensprüfung abgeschafft
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz hat sich das geändert. Das Kindergeld gibt es nun auf jeden Fall für die Dauer der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums – danach wird es auch dann nur gestrichen, wenn das "Kind" mehr als 20 Stunden arbeitet oder – wie bisher – über 25 Jahre alt ist. Neben Arbeitseinkünften spielen andere Einkunftsarten gar keine Rolle mehr, etwa aus Vermietung oder Geldanlage.

Das Kind, dem frühzeitig das Mehrfamilienhaus oder Aktienpaket übertragen wurde, kann also künftig selbst bei erheblichen Einkünften noch Kindergeld kassieren. Allerdings muss auch weiterhin einiges beachtet werden:

  • Eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie erkennt das Finanzamt nur an, wenn das Geld endgültig und unwiderruflich auf das Kind übergeht, also wirklich geschenkt wird.
  • Konto oder Depot müssen auf den Namen des Kindes lauten. Eltern können danach nicht mehr ohne Weiteres auf Geld oder Zinsen für eigene Zwecke zurückgreifen, sonst vermutet der Fiskus eine Schein-Schenkung.
  • Für Schenkungen wird Schenkungssteuer erhoben, unter Angehörigen gibt es aber hohe Freigrenzen. Bei Kindern sind es 400.000 Euro alle zehn Jahre.
  • Die kostenlose Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt, wenn das Kind monatliche Einnahmen von derzeit mehr als 355 Euro erzielt (bei Minijob 400 Euro). Das Kind müsste in diesem Fall privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichert werden.

Weitere Informationen zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 finden Sie hier: Steuervereinfachungsgesetz 2011: Das sollten Sie als Arbeitnehmer wissen