Voller Vorsteuerabzug bei teilweiser privater Eigennutzung von Immobilien

Wohnen und Arbeiten im selben Haus – diesen Traum verwirklichen sich immer mehr Selbstständige. Sie bauen ein Haus, nutzen es privat und vermieten einen Teil an Ihre Firma. Lesen Sie im Folgenden, was Sie wissen sollten, wenn Sie auch unter einem Dach wohnen und arbeiten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dieses interessante Gestaltungsmodell – Wohnen und Arbeiten im selben Haus – jetzt noch lukrativer gemacht. Hintergrund der jüngsten Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage an den EuGH gewandt, ob ein Unternehmer die Vorsteuer bei privat oder betrieblich genutzten Gebäuden in voller Höhe geltend machen kann, wenn das ganze Gebäude zu seinem Betriebsvermögen gehört. Der EuGH antwortete mit "Ja", (Az. C-269/00). Und das bedeutet für Unternehmen Liquiditäts- und Zinsvorteile.

Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer sollten Sie Ihre privat und betrieblich genutzten Immobilien-Neuanschaffung dem Betriebsvermögen zuordnen – vorausgesetzt, der Anteil der betrieblichen Nutzung beträgt mindestens 10 Prozent. Allerdings müssen Sie dann in den Folgejahren für die Privatnutzung Umsatzsteuer zahlen. Besonders bei hohen Anschaffungs- oder Herstellungskosten profitieren Sie von der sofort zufließenden Vorsteuererstattung. Somit haben Sie zumindest einen erheblichen Liquiditäts- und Zinsvorteil.

Achtung! Die Zuordnung der Immobilie zum Betriebsvermögen hat einen Nachteil: Geben Sie Ihre Firma auf, oder verkaufen Sie das Haus später, müssen Sie die stillen Reserven (Verkaufsgewinn) versteuern.