Verweigerung der Vorstandsentlastung und die Folgen

Durch die Verweigerung der Vorstandsentlastung drückt die Mitgliederversammlung ihre Unzufriedenheit mit der Vereins- oder Kassenführung aus. Die Entlastung kann entweder dem gesamten Vorstand oder einzelnen Mitgliedern verweigert werden.

Verweigerte Vorstandsentlastung kann zu Schadenersatzansprüchen führen
Mit der Verweigerung der Vorstandsentlastung tut die Mitgliederversammlung mehr, als nur ihre Missbilligung auszudrücken: Sie behält sich dadurch vor, eventuell bestehende Schadenersatzansprüche später beim Vereinsvorstand geltend zu machen, solange sie beim Beschluss über die Verweigerung der Vorstandsentlastung nicht ausdrücklich den Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beschließt.

Gibt es einen solchen Verzicht nicht, müssen nicht betroffene Vorstandsmitglieder oder der nachfolgende Vorstand die Schadenersatzansprüche verfolgen und letztlich sogar gerichtlich durchsetzen.

Muss eine Vorstandsentlastung erfolgen?
Gesetzlich ist nicht vorgesehen, dass eine Entlastung des Vorstands erfolgen muss. Meist liefert die Vereinssatzung die Antwort. Wenn dort geregelt ist, dass eine Vorstandsentlastung erfolgen soll, muss das auch passieren. Auch dann, wenn in der Vergangenheit immer eine Vorstandsentlastung erfolgt ist oder ein entsprechender Tagesordnungspunkt für die Mitgliederversammlung besteht, muss über die Entlastung des Vorstands abgestimmt werden.

Die Vorstandsentlastung erfolgt als Mehrheitsbeschluss. Die Mitgliederversammlung kann über den gesamten Vorstand oder die einzelnen Vorstandsmitglieder abstimmen. Eine Entlastungsverweigerung kann einzelne Vorstandsmitglieder betreffen. So weit die Satzung nicht vorschreibt, ob über den gesamten Vorstand oder die Mitglieder einzeln abgestimmt wird, trifft die Mitgliederversammlung die Entscheidung über die Vorstandsentlastung per Beschluss.