Verspielen Sie Ihre Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung nicht

Je verantwortungsvoller Ihr Arbeitsfeld, desto größer ist der Druck auf Sie: Solange Sie arbeitsunfähig sind, bleiben wichtige Dinge liegen. Da liegt es nahe, trotz Arbeitsunfähigkeit die Firma aufzusuchen. Indes: Bereits teilweise berufliche Tätigkeit gefährdet Ihre Tagesgeld-Ansprüche. Das gilt laut Rechtsprechung ganz unabhängig vom medizinischen Befund. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Sie der Tätigkeit gewachsen sind. Entscheidend ist allein die Ausübung, nicht deren Qualität.
So wurde einem Chefarzt Tagegeld vorenthalten, der regelmäßig Meetings leitete und seine Post erledigte. Ebenso wie einem Geschäftsführer, der Angebote geschrieben und Abrechnungen vorgenommen hatte.
Keine Entgegenkommen kannte jüngst auch das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht (OLG), das folgenden Fall entschied: Ein kaufmännischer Angestellter ging nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit wieder regelmäßig ins Büro. Aus Furcht, sonst den Job zu verlieren, wollte er auf diese Weise zumindest ständige Präsenz zeigen. Er sei dabei aber nicht in der Lage gewesen, Arbeitsleistungen zu erbringen.
Zum Verhängnis wurde diesem Arbeitnehmer die Teilnahme an Besprechungs- und Verhandlungsterminen. Das stelle für ihn als kaufmännischen Angestellten eine Tätigkeit in seinem Beruf dar, urteilte das Oberlandesgericht. Ob die Arbeit für den Arbeitgeber nützlich war, ist völlig belanglos (Az. 16 W 93/02).
Daraus folgt: Alles, was der Fortführung Ihrer beruflichen Tätigkeit dient, kann das Krankentagegeld bedrohen. Sicherlich werden die Versicherungen nur relativ selten auf derartige Fälle von Bürobesuchen stoßen. Sie sollten dann aber belegen können, dass es ausnahmsweise geschah und Sie arbeitsunfähig waren. Die Streichung des Krankentagegelds kann in diesem Fall bei Selbstständigen rechtsmissbräuchlich sein. Sie können sich dabei auf ein älteres Urteil des Bundesgerichtshofs berufen (Az. IV ZR 187/91).