Vermeiden Sie Fehler im steuerlichen Einspruchsverfahren

Grundsätzlich gilt: Ein Einspruch muss sich grundsätzlich gegen einen Verwaltungsakt richten. Eine Ausnahme ist lediglich der Untätigkeitsanspruch, der nach 6 Monaten gestellt werden kann. Einsprüche müssen stets schriftlich, d. h. per Protokollerklärung, per Telegramm, per Telefax oder per E-Mail eingereicht werden. Die eigene Unterschrift ist hingegen nicht Voraussetzung für einen Einspruch.

Die gesetzliche Frist für die Einlegung eines Einspruches bei der zuständigen Behörde beträgt 4 Wochen (Ausnahme: fehlende Rechtsbehelfsbelehrung). Fehlt die Belehrung, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr.

Bevor Einspruch eingelegt wird, sollte zuerst geprüft werden, ob hier nicht der "kleine Dienstweg" möglich ist. Wird bspw. von der Finanzbehörde ein Abzugsbetrag übersehen, kann der Antrag durch eine "schlichte Änderung" korrigiert werden. In diesem Fall genügt ein Telefonanruf. Zudem kommt es in diesem Fall auch nicht zu einer "Verböserung".

Das bedeutet: Hat die Finanzbehörde sich zum einen zu Gunsten des Steuerpflichtigen verrechnet, gleichzeitig aber zu eigenen Ungunsten, wird bei der schlichten Änderung der gesamte Vorgang nicht noch einmal komplett neu geprüft. Diese Prüfung wird aber vorgenommen, wenn der Rechtsbehelf des Einspruchs gewählt wurde. Dann aber wird der Vorteil zu Gunsten des Steuerzahlers wieder aufgehoben.

Beim offiziellen Einspruchsverfahren fallen keine Gebühren an (außer der eigene Zeitaufwand und das Porto). Dies gilt unabhängig davon, ob der Einspruch Erfolg hat oder nicht. Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens (inklusive des eigenen Verteidigers) trägt dagegen stets derjenige, der unterliegt. Wird die Klage vom Finanzgericht abgewiesen, müssen die Aufwendungen der Finanzverwaltung vom Klagenden nicht getragen werden – wohl aber die eigenen (bspw. Steuerberater etc.) und die Gerichtskosten.

Beachten Sie die Klagefrist

Auch hier beträgt die Klagefrist vier Wochen und beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerbescheid zugegangen ist. Briefe gelten dabei am dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post als zugestellt.

Automatisch und kostenlos (keine Gerichts- und Anwaltskosten) profitieren Steuerzahler, wenn sie sich per Einspruch an Verfahren anhängen, die bereits in derselben Rechtssache bei den Bundesgerichten oder beim Europäischen Gerichtshof verhandelt werden. In diesem Falle braucht nicht einmal eine eigene Begründung mitgeliefert werden. Hier reicht ein entsprechender Hinweis auf das Aktenzeichen und das Ruhen des Verfahrens kann beantragt werden. Bei einem positiven Verlauf gewinnen Steuerpflichtige in diesem fremden Verfahren automatisch mit.