Verhinderungspflege: Das unentdeckte Land der stundenweisen Betreuung

Während einige wenige ambulante Pflegedienste in Deutschland bis zu 10 % ihres Jahresumsatzes mit Verhinderungspflege (Ersatzpflege) nach § 39 SGB XI einnehmen, haben die meisten Pflegedienste den Leistungsbereich "Verhinderungspflege" noch nicht für sich entdeckt. Das liegt sicherlich zum großen Teil an der Unwissenheit und daraus resultierenden Fehlinformationen zu diesem Thema.

Vorurteile zum Thema Verhinderungspflege
Es kursieren Vorurteile über die Verhinderungspflege, die Sie schnellstmöglich ausräumen sollten. Denn die Verhinderungspflege ist ein interessanter und vor allem lukrativer Leistungsbereich für Ihren Pflegedienst, den Sie für sich beanspruchen sollten.

Die Vorurteile über die Verhinderungspflege:

  • Verhinderungspflege kann nur bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson in Anspruch genommen werden.
  • Die Verhinderungspflege erfolgt immer tageweise. Daher gehen die meisten Pflegebedürftigen zur Verhinderungspflege in ein Heim.
  • Wenn die Pflegebedürftigen Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, wird das Pflegegeld gekürzt, deshalb nehmen viele diese Leistung erst gar nicht in Anspruch.
  • Die Verhinderungspflege muss nach der Vorgabe des Leistungskomplexkataloges erbracht und abgerechnet werden. Daher ist Verhinderungspflege durch ambulante Pflegedienste zu teuer.
  • Die Stundensätze eines Pflegedienstes sind viel zu teuer.

Diese Vorurteile über die Verhinderungspflege sind zur Gänze oder zumindest teilweise nicht richtig bzw. schlichtweg falsch! Verhinderungsgründe sind in § 39 SGB XI nicht näher spezifiziert. Pflegepersonen können aus allen erdenklichen Gründen verhindert sein und in allen Fällen besteht grundsätzlich ein Leistungsanspruch.

Des weiteren ist die Verhinderungspflege kein Bestandteil der Vergütungsvereinbarung nach § 72 bzw. 75 SGB XI. Somit sind Sie als Pflegedienst in der Preisgestaltung völlig frei, der Leistungskomplexkatalog findet keine Anwendung.

Bieten Sie Ihren Kunden die stundenweise Verhinderungspflege
Bieten Sie Ihren pflegebedürftigen Kunden ab sofort auch die stundenweise Verhinderungspflege an. Rechnen Sie Ihren Kunden vor, wie viele Stunden sie pro Jahr mit dem Jahresbudget abdecken können.

Beispiel: Jahresbudget 1.432 €:35 pro Mitarbeiterstunde = 40 Stunden pro Jahr. Voraussetzung ist natürlich, dass etwaige Fahrtkosten diesem Stundensatz bereits berücksichtigt wurden, also nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Informieren Sie Ihre Kunden über die Verhinderungspflege
Jeder Pflegebedürftige, der die Leistung der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchte, muss vor der ersten Verhinderungspflege mindestens 6 Monate lang von einer Pflegeperson gepflegt werden. Daher sollten Sie Ihre Kunden darüber informieren und ihnen raten, bei einer Erstbegutachtung durch den MDK den tatsächlichen Pflegezeitpunkt anzugeben, auch wenn dieser schon Monate zurückliegt. Somit besteht der Anspruch auf die Verhinderungspflege deutlich eher.

Anspruch auf Verhinderungspflege
Leistungsberechtigt sind alle eingestuften Pflegebedürftigen, die von einer amtlich tätigen Pflegeperson allein oder zusätzlich zur Sach- oder Kombinationsleistung versorgt werden.