Vereinsvorstand: 400-Euro-Job und Vorstandsposten schließen sich aus – oder?

In der Vereinspraxis kommt es immer wieder vor, dass sich ein Vereinsvorstand überlegt, neben seinem (ehrenamtlichen) Vorstandsamt noch ein 400-Euro-Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein einzugehen. Sieht die Satzung des Vereins vor, dass das Vorstandsamt kein Ehrenamt darstellt, kann der Verein grundsätzlich auch Vergütungen zahlen. Durch den 400-Euro-Job wird dann ein Dienstverhältnis zum Verein begründet. Entsprechend führt der Verein die pauschalen Abgaben für den 400-Euro-Mini-Jobber ab.
Schreibt die Satzung jedoch vor, dass das Vorstandsamt ein Ehrenamt ist, darf dieses nicht vergütet werden. Zahlt der Verein dennoch, verstößt er gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. In diesem Fall wird die Finanzverwaltung die Gemeinnützigkeit möglicherweise rückwirkend versagen. Die unangenehme Folge: Steuervergünstigungen bei der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer fallen für weg!
Soll dennoch eine 400 Euro-Mini-Job-Regelung als Vergütung für eine Tätigkeit NEBEN der reinen Vorstandsarbeit eingerichtet werden, sollte zunächst ein üblicher Vertrag mit genauer Tätigkeitsbeschreibung aufgesetzt werden. Falls die Satzung eine solche Tätigkeit des Vorstands nicht vorsieht, ist ein entsprechender Beschluss in der Mitgliederversammlung erforderlich.

Musterformulierung: „Für die Betreuung des Internetauftritts des Mustervereins NEBEN seiner Vorstandstätigkeit als Schriftführer des Mustervereins wird Max Mustermann als 400-Euro-Kraft beschäftigt“.

Tipp: Bevor der Vertrag endgültig geschlossen wird, sollten der Vertrag mit Tätigkeitsbeschreibung UND die Ermächtigungsgrundlage dem Finanzamt mit der Bitte um verbindliche schriftliche Auskunft darüber, ob diese Gestaltung anerkannt wird, vorgelegt werden. Ob also keine gemeinnützigkeitsrechtlichen Probleme bestehen. In der Regel wird das Finanzamt mitziehen, denn Vereinsvorstände dürfen generell für ihre sonstigen erbrachten Leistungen entlohnt werden.
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