Vereinsregister: Diese Veränderungen in Ihrem Verein müssen Sie melden
- der Name des Vereins sich ändert,
- der Sitz des Vereins verlegt wird,
- die Satzung geändert wird (§ 71 BGB),
- der Vorstand wechselt (§ 67 BGB).
Wird der bestehende Vorstand in seinem Amt bestätigt, dann muss das Registergericht nicht informiert werden. Wird ein komplett neuer Vorstand gewählt oder werden einzelne Vorstandsmitglieder ausgetauscht, muss der neu gewählte Vorstand dies dem Registergericht mitteilen. Die Unterschriften auf der Veränderungsmeldung sind öffentlich zu beglaubigen, z. B. durch einen Notar. Auch wenn sich die Vertretungsbefugnisse ändern, müssen Sie dies mitteilen.
Tipp: Bei einer Änderung des Vorstands muss der Anmeldung zur Eintragung eine Abschrift über die Änderung beigefügt werden. Wurde der Vorstand in einer Mitgliederversammlung neu gewählt, dann ist das Protokoll über die Wahlversammlung beizufügen.
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