Vereinsrecht: Der nicht eingetragene Verein

Für welche Vereinsform wollen Sie sich als Vereinsgründer entscheiden? Eingetragener oder nicht eingetragener Verein? Das Vereinsrecht ist für Sie und Ihre Vereinsgründungsmitglieder am Anfang ein wahres Buch mit sieben Siegeln. Entscheidend ist, welchen Stellenwert Ihre Gemeinschaft ideell und materiell in der Öffentlichkeit haben soll. Danach richtet sich für Sie der künftige Rechtsstatus.

Mit Gleichgesinnten regelmäßig Interessen zu teilen und daraus einen Verein zu gründen ist eine tolle Sache. Die schreckt aber viele unkundige Gründungswillige ab. Weil sie glauben, die Regularien des Vereinsrechts würden für den vordergründigen Spaßfaktor als zu großer Stein auf dem Bauch lasten. Und persönlich belasten oder idealistisch gesehen, sogar haftbar machen lassen, wollen sich auch nur die wenigsten.

Dabei kommt es im Vorfeld einer Vereinsgründung nur auf das Erlangen der richtigen Informationen an um beruhigt und abgesichert eine noch lose Gemeinschaft amtlich oder nichtamtlich legalisieren zu lassen.

Frei nach Shakespeares “Hamlet“: “Sein oder Nichtsein“, stellt sich vor einer Vereinsgründung auch für Sie die Wahl: “Eingetragener oder nicht eingetragener Verein“. An den Knöpfen Ihres Jacketts abgezählt finden Sie nicht die Lösung. Auch das Befragen des Orakels ist nicht zukunftsweisend. Wägen Sie realistisch ab, was Sie und Ihre Mitstreiter mit Ihrem Vereinsvorhaben bezwecken wollen und wie Sie materiell und ideell dastehen. 

Der nicht eingetragene Verein im Vereinsrecht
Der nicht eingetragene Verein ist die Urform des Vereins. Er ist rechtlich nicht an die große Glocke gehangen. Gilt, da nicht ins Vereinsregister eingetragen, als nichtjuristische Person. In der allgemeinen Rechtssprechung wird diese Gemeinschaft aber einem eingetragenen Verein weitgehend gleichgestellt. Öffentlich rechtsverkehrend bestehen Einschränkungen. Und die Haftung liegt in der rechtlich nicht beglaubigten Gemeinschaft persönlich bei den Mitgliedern.  

Der eingetragene Verein im Vereinsrecht 
Der im Vereinsregister eingetragene Verein gilt im Vereinsrecht als juristische Person, d.h. diese Gemeinschaft ist allgemein und speziell rechtsfähig und wird über den Verein nach außen vertreten. Die Mitglieder haben keine persönliche Haftung zu befürchten. Es haftet der Verein und in Ausnahmen die für ihn handelnden Organe (beispielsweise der Rechtsvorstand).   

Für welche Gruppierung ist nach dem Vereinsrecht ein nicht eingetragener Verein die passende Gemeinschafsform?

  • für temporäre Erscheinungen wie themen- oder zeitbezogene Gemeinschaften (Beispiele: Bürgerinitiativen, Protestbewegungen, Organisatoren einmaliger Veranstaltungen)
  • für Gruppierungen mit unabhängigem oder nicht gemeinnützigem Charakter(Beispiele: Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, politische Parteien, Glaubensgemeinschaften, Studentenverbindungen, materiell aufwendige Interessen ohne gesellschaftliche Notwendigkeiten)
  • für vermeintlich unterstützungsunabhängige Gemeinschaften (Gesellschaftliche und private Sponsoren tun sich bei “freien“ Vereinen schwer, da ein Gemeinnützigkeitsstatus und entsprechende Steuervergünstigungen nicht vorhanden sind.)
  • für gänzlich materiell und ideell unabhängige Gruppierungen, die keiner privaten oder gesellschaftlichen Unterstützung bedürfen

Trotz einer gewissen Unabhängigkeit gegenüber dem Staat müssen Sie als nicht eingetragener Verein, aus der persönlichen Haftung der Mitglieder, Grundregeln des Vereinsrechts einhalten:

  • Gründen Sie den Verein nach den Regularien des allgemeinen Vereinsrechts.
  • Geben Sie sich eine detaillierte Satzung und entsprechende Ordnungen. Im Streitfall haben Sie Gesetze zur Regulierung individueller und größerer Probleme zur Hand.
  • Sie brauchen Ihren Verein nicht im Vereinsregister anzumelden. Lassen Sie aber alle vereinswichtigen Abläufe Ihrer etwas loseren Vereinigung rechtlich, besser notariell beglaubigen. Durch die persönliche Haftung aller Mitglieder ergeben sich im speziellen Fall klare und rechtlich zuzuweisende Verantwortlichkeiten. 
  • Führen Sie eine fachgerechte Buchführung durch. Auch Sie werden vom Finanzamt überprüft und müssen gegebenenfalls Steuern zahlen.
  • Lassen Sie Transparenz und unbedingten Gemeinschaftswillen walten.
  • Denken Sie immer an die persönliche Haftung jedes Vereinsmitgliedes!