Vereinsrecht: Das Vereinsgesetz

Das Vereinsgesetz ist das vom Bundestag erlassene Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts. Dieses Gesetz gibt es seit 1964. Im staatlichen Vereinsgesetz werden die gesellschaftspolitischen Grundregeln für Vereine dargelegt. Ebenso mögliche Verbote von Vereinen und deren Folgen.

Fast für jede Lebenssituation gibt es mittlerweile Gesetze und Verordnungen. Manchmal zu viel, manchmal auch zu wenig. Das Vereinsgesetz ist ein wichtiges Gesetz. Denn mit der Gründung und Durchführung von Vereinen und den Aktivitäten kann eine Menge gesellschaftliches Schindluder getrieben werden.

Das Vereinsgesetz setzt sich aus verschiedenen Abschnitten und Paragraphen zusammen:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften im Vereinsgesetz:

§ 1 Vereinsfreiheit
Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).
Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden. 

§ 2 Begriff des Vereins
Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. 
Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes sind nicht:
– Politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes.
– Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.

Zweiter Abschnitt
Verbot von Vereinen im Vereinsgesetz:

§ 3 Verbot von Vereinen
Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder das er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. In der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des  Vereinsvermögens und anderer bezüglicher Forderungen und Sachen Dritter zu verbinden.

§ 4 Ermittlungen
§ 5 Vollzug des Verbots
§ 6 Anfechtung des Verbotsvollzugs
§ 7 Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche  Register
§ 8 Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen
§ 9 Kennzeichenverbot

Dritter Abschnitt
Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine im Vereinsgesetz:

§ 10 Vermögensbeschlagnahme       
§ 11 Vermögenseinziehung
§ 12 Einziehung von Gegenständen Dritter
§ 13 Abwicklung

Vierter Abschnitt
Sondervorschriften im Vereinsgesetz:

§ 14  Ausländervereine
§ 15 Ausländische Vereine
§ 16 Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen
§ 17 Wirtschaftsvereinigungen
§ 18 Räumlicher Geltungsbereich von Vereinsverboten

Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen im Vereinsgesetz:

§ 19 Rechtsverordnungen
§ 20 Zuwiderhandlungen gegen Verbote
§ 21 Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen
§ 30 Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsverboten
§ 31 Übergangsregelungen
§ 32 Einschränkung von Grundrechten
§ 33 Inkrafttreten