Vereinsrecht: Altersbedingte Mitbestimmung im Verein

In der Mitbestimmung der Vereinsmitglieder sieht das Vereinsrecht persönliche entwicklungsbedingte Altersbeschränkungen vor. Minderjährige Gemeinschaftsmitglieder dürfen erst ab einem bestimmten Alter gleichberechtigt Basisentscheidungen mittragen.

Die Kinder und Jugendlichen unter Ihren Mitgliedern sind die Zukunft Ihres Vereins. Um den Standard Ihrer Gemeinschaft langfristig zu gewährleisten müssen Sie frühzeitig den Vereinsnachwuchs in die Vereinsorganisation und die Mitbestimmung einbeziehen. Das Vereinsrecht lehnt sich dabei aber an das Allgemeinrecht. Nicht jedes minderjährige Mitglied kann mit seiner Stimme Einfluss nehmen.

Die freiwillige Teilnahme am ehrenamtlichen Gemeinschaftsleben beinhaltet die Gewährung von Mitbestimmungsrechten. Bei Minderjährigen wird im Vereinsleben nach Lebensalter und entsprechender Entwicklung unterschieden.

Allgemeinrechtlich gilt im Vereinsrecht für die Mitbestimmung:

  • Vereinsmitglieder die noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben sind in keiner Weise mitbestimmungsberechtigt.
  • Kinder und Jugendliche im Alter von 7-18 Jahren gelten persönlich als beschränkt mitbestimmungs- und geschäftsfähig.
  • Ohne Einverständnis des gesetzlichen Vertreters genießt kein minderjähriges Vereinsmitglied vereinspolitische Mitbestimmungsrechte!
  • Als alleinverantwortlich basis- und vereinstragend entscheidungsberechtigt gelten nur volljährige Mitglieder (ab 18 Jahre). 

Mitbestimmungsmöglichkeiten im individuellen Vereinsrecht:

  • Alle Mitbestimmungsrechte, besonders Minderjähriger, müssen in Ihrer Satzung und/oder Geschäftsordnung detailliert geregelt sein.
  • Zur zukunftssichernden Vereinsarbeit dürfen Mitglieder ab 14 Jahren an Vereinswahlen teilnehmen und abstimmen. Sie dürfen ebenfalls über individuell betreffende finanzielle und ideelle Vereinsangelegenheiten befinden.
  • Zur grundsätzlichen rechtlichen Wirksamkeit kann das Mitbestimmungseinverständnis pauschal durch den gesetzlichen Vertreter auf dem Eintrittsformular vermerkt werden. Ansonsten muss das schriftliche Einverständnis zu jeder Mitbestimmungsveranstaltung erneut vorgelegt werden.
  • Bei der Gewährung des Stimmrechts an Minderjährige ist es dem gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern) allgemeinrechtlich gestattet, das Mitbestimmungsrecht anstatt des minderjährigen Mitgliedes wahrzunehmen. Dieses Recht ist ein zweischneidiges Schwert. Bei vereinsinteressierten und -engagierten Eltern ist es ein Glücksfall. Bei gesetzlichen Vertretern, die eigensinnige Ansichten in den Vordergrund stellen wollen, ein Nachteil. 

Die bequemste Variante ist der satzungsgemäße Ausschluss Minderjähriger an der mitbestimmenden Gestaltung Ihres Vereins. Sie ersparen sich dadurch zusätzlichen Organisationsstress und die gesetzlichen Vertreter bleiben vereinspolitisch in sicherer Entfernung vor dem Vereinstor. 

Das ist aber die schlechteste Lösung! Denken Sie daran, die Gesellschaft braucht mündige und mitgestaltende Bürger, und Ihr Verein soll in zehn Jahren noch bestehen. Da bedarf es des schrittweisen Ersatzes älterer Vereinsengagierter durch frisches Blut.