Vereinsorgane neben dem Vorstand
Hilfe kann jeder Verein gebrauchen. Mit kompetenten Mitgliedern, die nicht den amtlichen Führungsgremien angehören oder Sympathisanten, die nicht unbedingt Vereinsmitglieder sein wollen, können Sie weitere Vereinsorgane bilden. Zum weiteren Gedeihen Ihrer Gemeinschaft.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch muss Ihr Verein mindestens zwei Vereinsorgane haben: den rechtsgebundenen Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung als beschließendes und kontrollierendes Vereinsorgan.
Darüberhinaus kann Ihr Verein weitere Vereinsorgane zur Unterstützung und Kontrolle der Vereinsaktivitäten installieren. Beispielsweise:
- Beirat
- Aufsichtsrat
- Präsidium
- Ausschuss
- Kuratorium
- Förderkreis
Möglichkeiten der Aufgabenübertragung zusätzlicher Vereinsorgane durch den Verein:
- Übertragung von Befugnissen, die nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung unterliegen.
- Überwachung und Weisungsbefugnisse (bei objektiven und nachweislichen Bedenken) gegenüber dem Vorstand.
- Geschäftsführung des Vereins (keine Verselbstständigung, Kontrolle durch Vorstand und Mitgliederversammlung).
- Mitarbeit von kompetenten Interessierten ohne Vereinsmitgliedschaft.
Zu Beachtendes bei der Einrichtung weiterer Vereinsorgane durch den Verein:
- Die Aufgabenfelder dürfen die Rechtsgrundlagen und -pflichten des Vereinsvorstandes nicht aushebeln.
- Für die rechtliche Verantwortung des Vereins ist der Vereinsvorstand zuständig.
- Die Hausmacht der Hauptgremien (Vorstand, Mitgliederversammlung) darf nicht in die Hände anderer Vereinsorgane übergehen.
- Außer bei der Übertragung der Geschäftsführung sollen keine Vorstandsmitglieder in weiteren Vereinsorganen mitwirken.
Die Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Absetzung oder Auflösung, Aufgabenstellungen und Beschlussfassung weiterer Vereinsorgane werden lt. Satzung durch das höchste Gremium des Vereins getroffen: die Mitgliederversammlung.
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