Vereinsheim vermieten: Darauf achtet Ihr Finanzamt

Zur Aufbesserung Ihrer Einnahmesituation können Sie in Ihrem Verein auch eigene Räumlichkeiten vermieten. Insbesondere im Sport werden z.B. in Vereinsgaststätten oder Theatern die Bewirtung der Besucher durch fremde "Service-Betriebe" unterhalten. Aber Achtung: Die Finanzämter prüfen sehr genau, ob Sie dabei auch die steuerrechtlichen Vorschriften einhalten.

Wir haben für Sie die 3 wichtigsten Grundsätze zusammengestellt:

1. Unentgeltliche Überlassung vom Vereinsheim zur Bewirtung an Fremde.
Wenn Sie Ihr Vereinsheim an einen Dritten ohne Berechnung überlassen, damit dieser die Bewirtung bei Ihren Veranstaltungen auf eigene Rechnung und Risiko übernimmt, dürfen Sie bei allen Kosten für die Einrichtung und für den Unterhalt keine Vorsteuer (= Umsatzsteuer) abziehen. Begründung: Ihr Verein hat diesen Bewirtungsbereich eingerichtet, ohne selber Einnahmen zu erzielen. Er ist selber nicht wirtschaftlich tätig. Dies hat weit reichende Konsequenzen für Ihren Verein. Denn wenn Sie Ihr Vereinsheim erst für den Betrieb herrichten, renovieren oder umbauen müssen, fallen in aller Regel beträchtliche Kosten an, die auch einen hohen Vorsteuerabzugsbetrag enthalten.

Unser Tipp: Vermieten Sie Ihr Vereinsheim daher nicht ohne eine Pachteinnahme, sonst verlieren Sie die Steuervorteile.

2. Vermietung von Vereinsheim oder Immobilien an Vereinsmitglieder. Selbstverständlich gelten die oben genannten Grundsätze auch für Ihre Vermietung an Vereinsmitglieder. Allerdings gibt es noch eine zusätzliche Vorschrift, die Sie beachten müssen: Die Vorschriften zur Gemeinnützigkeit in der Abgabenordnung (AO) sehen die so genannte Selbstlosigkeit als Voraussetzung vor. Das heißt niemand aus Ihrem Verein darf durch die Vereinstätigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen.

Unser Tipp: Mietverträge zwischen Vereinen und Ihren Mitgliedern müssen einem "Fremdvergleich" standhalten. Das heißt der Vertrag muss den Regelungen eines Mietvertrages entsprechen, der auch mit einem fremden Dritten (also einem Nicht-Mitglied) abgeschlossen wird.

3. Finanzierung von Vereinsräumen aus Spenden.
Sie haben Ihr Vereinsheim oder ihre Vereinsräume aus Spendeneinnahmen finanziert? Dann beachten Sie, dass diese Immobilien auch nur für den gemeinnützigen Vereinszweck genutzt werden dürfen. Eine Nutzung für fremde Zwecke, also z.B. zur ausschließlichen Verpachtung und damit zur Erreichung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, ist damit ausgeschlossen. Mit Hilfe von Spenden dürfen Sie nur Räume finanzieren, die Ihrem Satzungszweck dienen. Anderenfalls droht auch hier der Verlust der Gemeinnützigkeit.

Unser Tipp: Achten Sie bei der Mittelverwendung  Ihrer aus Spenden finanzierten Räumlichkeiten exakt auf die Mittelverwendung. Trennen Sie gegebenenfalls die Finanzierung von nicht zweckgebundenen Vorhaben.