Vereinsgründung: Was Sie bei der Satzung beachten sollten

Von Freizeitsportverein bis hin zum Tierschutzverein, mehr als 600.000 eingetragene Vereine gibt es in Deutschland. Einen Verein zu gründen, ist nicht schwer. Die Vereinsgründung wird allerdings vom Registergericht nur anerkannt, wenn die Satzung bestimmte Bestandteile enthält.

Erfahren Sie hier, wie Sie Ihre Satzung erstellen müssen, damit Ihre Vereinsgründung rechtswirksam ist.

Diese Bestandteile müssen unbedingt enthalten sein

Bei der Vereinsgründung und der Erstellung einer Satzung müssen Sie nicht zwingend die Dienste eines Rechtsanwaltes nutzen. Allerdings gibt es einige Bestandteile, die unbedingt in der Satzung enthalten sein müssen. Eine sehr gute Orientierung bieten Mustersatzungen oder aber die Satzungen anderer Vereine. Hier sollten Sie sich natürlich optimaler Weise einen Verein mit ähnlicher Tätigkeit für eine Recherche suchen.

Bei der Vereinsgründung müssen ein Vereinsname und auch der Vereinssitz angegeben werden. Ebenso sollten in einer Satzung unbedingt der genaue Vereinszweck und eine Regelung zur Eintragung des Vereins stehen. Auch müssen eine Regelung zum Aus- und Eintritt von Mitgliedern und die Bildung des Vorstandes in der Vereinssatzung enthalten sein. Wann und wie Mitgliederversammlungen einberufen werden, gehört ebenso dazu.

All das muss aber schon vor der Vereinsgründung geklärt sein, denn fehlt einer der Satzungsbestandteile, so wird das Registergericht die Eintragung ablehnen. Zudem ist das Satzungsrecht der Hauptpunkt beim Vereinsrecht überhaupt. Findet sich in der Satzung keine Regelung zu einem Sachverhalt, so gelten das BGB und die deutsche Rechtsprechung.

Besprechen Sie bei der Vereinsgründung auch, ob zusätzliche organisatorische Regelungen eingebaut werden sollen. Ist dem so, sollten Sie doch lieber einen juristischen Rat einholen, denn nicht alles Eingetragene ist auch rechtlich korrekt.

Einige Bestimmungen sind nur durch eine Satzung wirksam

Nicht immer sind Beschlüsse einer Mitgliederversammlung oder des Vorstandes ausreichend, denn viele Bestimmungen werden nur wirksam, wenn sie in der Satzung festgehalten wurden. Daher sollte schon bei der Vereinsgründung möglichst auch die Festlegung von Sonderrechten für Mitglieder, die Beitragspflichten und Sonderleistungen, zum Beispiel in Form von Umlagen, und die kommissarische Berufung von Vorstandsmitgliedern als Satzungsbestandteile eingetragen werden.

Vermeiden Sie diese Fehler

Eine Vereinsgründung ist nicht schwer, aber es gilt, gerade bei der Satzungserstellung einiges zu beachten. Bestimmte Fehler in dieser könnten dazu führen, dass das Registergericht die Eintragung der Vereinsgründung und des Vereins ablehnt. Es dürfen beispielsweise keine wirtschaftlichen Betätigungen genannt werden. Auch sollten keine Vorstandsposten eingetragen werden, die bei künftigen Wahlen gar nicht mehr besetzt werden können. Das ist häufig der Fall, wenn einfach zu viele Posten vergeben werden sollen.

Ein ganz wichtiger Punkt ist die Satzungsregelung zur Gemeinnützigkeit. Ist diese nicht korrekt wiedergegeben, macht das Registergericht ganz sicher Schwierigkeiten.

Auch, wenn es vielleicht ein wenig kompliziert klingt, so ist es das eigentlich gar nicht. Denn, wenn Sie sich genau an eine aktuelle Mustersatzung halten, sind Sie auf der richtigen Seite und vermeiden Fehler. Ein Verein ist immer eine gute Sache und die anfängliche Mühe ganz bestimmt wert.