Vereine: Wichtig bei Sachspenden ist die korrekte Wertangabe

Erhält Ihr Verein eine Sachspende, ist der Wert der Spende entscheidend. Wie Sie den Wert von erhaltenen Sachspenden ansetzen müssen, richtet sich nach dem Spender. Privatpersonen müssen bei Zuwendungsbestätigungen anders behandel werden als Unternehmen.
Private Sachspenden:
Sachzuwendungen müssen mit dem sogenannten gemeinen Wert angesetzt werden, also Verkehrswert einschließlich Umsatzsteuer. Diesen Wert müssen Sie dem Finanzamt gegenüber nachweisen.
Bei neuen Gegenständen bereitet die Wertermittlung keine größeren Probleme. Lassen Sie sich von dem Spender den Original-Kaufbeleg aushändigen und stellen Sie eine Spendenbescheinigung in genau dieser Höhe aus.
Ausnahme: Der Spender hat weitere Kosten übernommen, zum Beispiel für Transport, Versicherung oder Installation. Ist dies der Fall, erhöhen diese zusätzlichen Ausgaben den Kaufpreis der Sachspende und Ihr Verein darf dem Spender eine entsprechend höhere Bestätigung ausstellen.
Sie können bei Gebrauchtgegenständen die amtlichen Abschreibungstabellen zugrunde legen. Dazu lassen Sie sich von dem Spender den Original-Kaufbeleg geben und ziehen von dem damaligen Kaufpreis den zwischenzeitlichen Wertverlust (Abnutzung) ab.
Sachsspenden von Firmen:
Erhält Ihr Verein eine Sachspende von einem Unternehmen oder einem Freiberufler, gibt es folgende Möglichkeit: Gehörte das gespendete Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen einer Firma oder Praxis, darf der ermittelte Wert den sogenannten Teilwert oder den Buchwert plus Umsatzsteuer nicht übersteigen. Der Buchwert ist der Wert, mit dem das Wirtschaftsgut in den Büchern der Firma/Praxis geführt wird. Unter Teilwert versteht man den derzeitigen Verkehrswert des Wirtschaftsguts, der meist beträchtlich über dem Buchwert liegt.
Als Verein müssen Sie dabei Folgendes beachten: Sie dürfen höchstens eine Spendenbescheinigung in der Höhe ausstellen, in der die Firma/Praxis das gespendete Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen entnommen hat. Ist der Spender umsatzsteuerpflichtig, erhöht sich der Wert der Zuwendungsbescheinigung um die gesetzliche Umsatzsteuer.
Eine Besonderheit müssen Sie bei neuen Sachspenden beachten: Sie dürfen dem Spender nicht den regulären Verkaufspreis, sondern nur dessen Einstandskosten (gemeiner Wert) als Spenden bescheinigen. Beispiel: Ein ortsansässiger Einzelhändler stellt Ihrem Verein einen neuen Fotokopierer zur Verfügung. Verkaufspreis: 1.800 Euro, Einkaufspreis: 1.050 Euro.
 
Fazit: Sie dürfen dem Händler eine Spendenbescheinigung in Höhe von 1.050 Euro ausstellen.