Verein: Vereinsregister – Kosten, Daten, Einsicht

Lassen Sie Ihren Verein ins Vereinsregister eintragen, entstehen Kosten für Notar und Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert errechnen. Lesen Sie außerdem in diesem Artikel: Was wird ins Vereinsregister eingetragen und was kann eingesehen werden?

Verein ins Vereinsregister eintragen lassen: Kosten
Das Gericht und der Notar berechnen die Kosten für die Eintragung ins Vereinsregister nach der Kostenordnung (KostO), aus der die Gebührenhöhe je nach Geschäftswert hervorgeht. Kann der Geschäftswert des Vereins nicht bestimmt werden, werden nach § 30 Abs. 2 KostO 3.000 Euro angenommen. Für einen Geschäftswert von 3.000 Euro beträgt die volle Gebühr momentan 26 Euro. Die Gerichtskosten für die Eintragung des Vereins ins Vereinsregister belaufen sich nach § 80 Abs. 1 KostO auf das Doppelte der vollen Gebühr, also hier 52 Euro. Dazu kommen Veröffentlichungskosten.

Die Kosten für den Notar betragen nach der Kostenordnung (§§ 140, 33, 45 KostO) mindestens 10 und höchstens 130 Euro. Für die Beglaubigung einer Unterschrift zahlen Sie ein Viertel der vollen Gebühr.

Verein: Das wird ins Vereinsregister eingetragen

  • Name des Vereins mit Zusatz „eingetragener Verein“ oder der Kurzform „e.V.“
  • der Vereinssitz
  • der Tag der Satzungserrichtung
  • die Namen, Geburtsdaten und Wohnorte der Vorstandmitglieder
  • die Regelungen in der Satzung, die die Beschlussfassung und Vertretungsberechtigung des Vorstands betreffen

Diese Eintragung wird vom Amtsgericht veröffentlicht (§ 66 Abs. 1 BGB), die Urschrift der Satzung bekommt der Verein mit einer Bescheinigung über die Eintragung zurück. Ist die Eintragung erfolgt, hat der Verein dadurch Rechtspersönlichkeit als juristische Person (§ 21 BGB) erlangt, und die Rechte und Pflichten des Vorvereins gehen auf den eingetragenen Verein über.

Verein: Einsicht ins Vereinsregister nehmen
Beim Gericht kann jeder kostenfrei das Vereinsregister und die beim Gericht eingereichten Unterlagen einsehen, beispielsweise die Vereinssatzung (§ 79 Abs. 1 BGB). Wenn die Vereinsregister der Bundesländer bereits elektronisch geführt werden, ist eine Einsichtnahme über das Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) gegen eine kleine Gebühr auch über das Internet möglich.