Verein: Spenden können auch zweckgebunden sein

Wenn ein Spender Ihrem Verein Geld zukommen lässt, kann bei größeren Spendensummen durchaus Folgendes vorkommen: Ihr Wohltäter besteht darauf, dass das Geld ausschließlich für einen bestimmten Zweck von Ihnen verwendet wird. Solche zweckgebundenen Spenden engen zwar Ihren Spielraum ein, sind aber steuerlich betrachtet unproblematisch, solange Sie die Spende satzungsgemäß und zeitnah verwenden.
Zweckgebundene Spenden brauchen Sie entsprechend auch nicht in der Buchhaltung auszuweisen.
Doch es gibt eine Besonderheit:
Nach § 58 Nr. 11 der Abgabenordnung können Sie bestimmte zweckgebundene Spenden dem Vereinsvermögen zuführen. Sie brauchen sie also nicht zeitnah verwenden. Dies sind folgende Spenden:
  • Zuwendungen von Todes wegen (Erbschaften, Testamente, Legate)
  • Zuwendungen, bei denen der Spender erklärt, dass er die Spende zur Ausstattung Ihres Vereins mit Vermögen und zur Erhöhung des Vereinsvermögens leistet
  • Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs Ihres Vereins, aus dem hervorgeht, dass die Beiträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden.
  • Sachzuwendungen, die zwangsläufig zum Vermögen gehören, z. B. Immobilien oder Grundstücke
Achtung: Kann Ihr Verein die gewünschte Zweckbindung nicht erfüllen, müssen Sie sich mit dem Spender sofort in Verbindung setzen und ihn sanft dazu überreden, die Zweckbindung zu ändern oder aufzuheben. Im Zweifelsfall bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die Spende zurückzuzahlen.
In keinem Fall dürfen Sie die Geldgabe stillschweigend anders verwenden, da Sie sonst gleich zweifache Schadenersatzforderungen riskieren: Zum einen von Seiten des Spenders, zum anderen möglicherweise vom Finanzamt des Spenders, der dort ja seine Spende aufgrund Ihrer dann unkorrekten Zuwendungsbestätigung steuermindernd geltend gemacht hat.
Wichtig: Können Sie sich mit dem Spender nicht einigen und die Spende muss vom Verein zurückgezahlt werden, sind Sie verpflichtet, mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen! Die bereits ausgestellte Zuwendungsbestätigung muss dann zurückgefordert werden.