Wenn Sie in Ihrem Verein Abteilungen gründen, ist für die Mitgliedschaft einiges zu beachten. Die Teilbereiche und deren Mitglieder führen zwar eigenständig ihre Aktivitäten durch, sind aber ansonsten dem Hauptverein verpflichtet. Die Abteilungen haben sich an die entsprechenden Satzungen und Ordnungen und das rechtlich einwandfreie Finanzgebaren des Vereins zu halten.
Abteilungen, die Sie in einem rechtsgebundenen Verein gründen, sind einfach formuliert unselbstständige Vereine mit einigen Rechten und mit vielen Pflichten.
Abteilungen können sich im Gegensatz zu Vereinen nicht selbst gründen oder selbst auflösen. Wenn man einen Verein gründet, schreibt die Satzung vor, ob der Haupt-Vorstand oder die Vereins-Mitgliederversammlung die aufnehmenden oder auflösenden Formalitäten durchführen.
Regularien und Rechtsgrundsätze wenn Sie eine Abteilung des Vereins gründen
- Antragstellung der zu gründenden Abteilung an den Vereinsvorstand.
- Gründungsbeschluss lt. Satzung durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
- Die neu gegründete Abteilung ist den Gesetzen des Vereins verpflichtet.
- Eine gegründete Abteilung kann sich zur Regelung ihrer internen Aktivitäten eine Abteilungsordnung geben.
- Eine persönliche Mitgliedschaft zählt nur für den Verein, nicht für die Abteilung.
- Die Verantwortung für eine Abteilung obliegt in allen Rechtsbereichen dem Haupt-Verein.
- In bestimmten Fällen haftet der Vorstand des Vereins persönlich für Fehlentwicklungen der Abteilung.
- Eine Abteilung besitzt keine Vermögensfähigkeit und darf keine rechtlichen Verpflichtungen eingehen.
Regelungen zur Kompetenzbegrenzung einer Abteilung durch den Verein:
- Eine jederzeitige Kontrolle und gegenseitige Kommunikation des Abteilungsgebarens durch den Verein ist zwingend, um Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen.
- Konsequenz ist Trumpf: keine eigenen Abteilungskasse, eine zentrale Vereinskasse, eine zentrale Buchführung.
- Direkte Zuwendungen an die Abteilung sind nicht möglich, nur über den Verein.
- Es bestehen kein Abteilungseigentum und keine Abteilungsrücklagen.
- Sämtliches Eigentum einer Abteilung ist Vereinseigentum.
- Bei einer Auflösung oder Abspaltung einer Abteilung verbleiben die bestehenden Abteilungswerte im Eigentum des Vereins.
- Ein Verein kann einer Abteilung Vermögensverkehrshandlungen bis zu einer bestimmten Höhe genehmigen.
- Bei ungenehmigten Überschreitungen haftet der Abteilungsleiter persönlich (§ 179 BGB).
- Die Vereinssatzung kann aber Abteilungsleiter als besondere Vertreter neben dem Vereinsvorstand vorsehen (§ 30 BGB).
- Ist es einer Abteilung durch den Verein gestattet über einen gewissen Etat selbstständig zu verfügen, ist ein Unterkonto des Vereinskontos anzulegen.
- Das Unterkonto ist buchhalterisch und steuerrechtlich wie das einzige Vereinskonto zu behandeln und von den Kassenprüfern zu kontrollieren.
Die rechtliche und steuerrechtliche Unselbstständigkeit einer Abteilung und die daraus folgende Haftungsverpflichtung des Hauptvereins dürfen in der Satzung nicht anderslautend geregelt werden.