Gut 800 € hat Hans Schmied 2006 an der Volkshochschule verdient. Sein Kurs „Einführung in die Digitalfotografie“ entpuppte sich als echter Renner und steht auch für dieses Jahr gleich mehrfach im Programm. Knapp 1.400 € wird Schmieds Honorar dafür sein. „Ein nettes Sümmchen, wenn bloß die verflixte Steuer nicht wäre!“, denkt er. Dabei müsste er die gar nicht zahlen. Machen Sie es besser als Herr Schmied und sparen Sie in solchen Fällen die Steuern und Sozialabgaben. Möglich macht’s die so genannte „Übungsleiterpauschale“.
Nur bestimmte Auftraggeber werden anerkannt
Unterrichten Sie an einer Volkshochschule, fällt dies also unter "vergleichbare Tätigkeiten". Allerdings muss die Tätigkeit nebenberuflich sein und darf zeitlich nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Außerdem kommen nur bestimmte Auftraggeber in Frage. Dies sind beispielsweise:
- Bund, Länder, Städte und Gemeinden
- (Fach-)Hochschulen, Universitäten, Schulen und Volkshochschulen
- Kammern (IHK, HWK, Architekten-, Ärztekammer etc.)
- Kirche, Wohlfahrtsverbände, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine, Institutionen oder Stiftungen
- gemeinnützige Musik- oder Sportvereine
- Krankenkassen
Praxis-Tipp "Übungsleiterpauschale"
Nicht nur die Aufwandsentschädigung, sondern das ganze Honorar bleibt steuer- und sozialabgabenfrei. Honorare aus verschiedenen Tätigkeiten zählen Sie einfach zusammen. Nur was den Freibetrag von 1.848 € (bzw. 2.100 €) übersteigt, müssen Sie versteuern.