Verbraucherschutzrecht: Der Begriff des Verbrauchers gemäß § 13 BGB

Fast täglich schließen Sie als Verbraucher Rechtsgeschäfte ab. Doch wann greifen zu Ihren Gunsten Verbraucherschutzvorschriften? Sind Sie als Kunde ein Verbraucher nach § 13 BGB? Hier erfahren Sie Wissenswertes zur Verbrauchereigenschaft nach § 13 BGB.

Verbraucherschutzrecht: Warum Verbraucherschutz?
Der Kunde als Verbraucher ist gegenüber dem geschäftsmäßig erfahreneren Unternehmer typischerweise als unterlegen anzusehen. Aufgrund dieser erhöhten Schutzbedürftigkeit hat sich der Verbraucherschutz zu einem der wesentlichen Prinzipien des Bürgerlichen Rechtes entwickelt.

Verbraucherschutz: Unterschiedliche Verbraucherschutzvorschriften als Sonderregelungen
Geschützt werden die Verbraucher als unterlegene Marktgruppe durch unterschiedliche Sonderregelungen und Maßnahmen. Diese betreffen vor allem Bereiche der Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, wie es etwa in Bereichen des Fernabsatzrechtes bei Internet und Telekommunikation, bei Geschäften an der Haustür und der Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen an beliebigen Orten der Fall sein kann.

Verbraucherschutz kann sich vielgestaltig äußern, beispielsweise kann er in Gestalt von verschärften Informationspflichten, Klauselverboten zuungunsten des Unternehmers oder erleichterten Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeiten auf Seiten des Verbrauchers und so weiter auftreten.   

Verbraucherschutzrecht: Definition des Verbrauchers in § 13 BGB
Der Begriff B2C (Business-to-Consumer) umschreibt dabei das Verhältnis des Unternehmers zum Verbraucher. Doch wann ist diese Ebene erreicht? Wann handelt jemand als Verbraucher nach dem Bürgerlichen Recht und kann die Sonderregelungen zum Verbraucherschutz beanspruchen?

Der Begriff des Verbrauchers wird in § 13 BGB gesetzlich definiert. Danach ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann.    

Verbrauchereigenschaft gemäß § 13 BGB: Entscheidend   ist der Zweck des Rechtsgeschäfts
Maßgebend ist also der Zweck, zu dem jemand rechtsgeschäftlich handelt. Jemand agiert als Verbraucher, wenn er ein Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken vornimmt. Über die Zuordnung zu einem privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet hierbei nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, wobei in diese Zuordnung die Begleitumstände einzubeziehen sind ( BGH NJW 08, 435 Tz 7 – Urteil vom 30.09.2009.)

Wenn jemand als Freiberufler beispielsweise einen PKW ankauft und unklar ist, ob er diesen PKW zu privaten oder beruflichen Zwecken einsetzen will, so muss durch Auslegung ermittelt werden, welcher Zweck der Benutzung überwiegt. Bleiben Zweifel an der privaten Nutzung, so sind die Verbraucherschutzvorschriften eben nicht anwendbar.

Auch wenn jemand wahrheitswidrig als Unternehmer auftritt, kann er sich nicht auf den Schutz des § 13 BGB berufen (BGH NJW 05, 1045).       

Verbraucherschutzrecht: Welche Zwecke sind privater Natur?
Zur privaten Sphäre des Betreffenden zählen die Bereiche Urlaub, Freizeit, Sport, Gesundheitsvorsorge und auch ähnliche Vorsorge-Maßnahmen, wie etwa Unfall- und Lebensversicherung, jedoch auch die Verwaltung und Anlage von Vermögen.

Verbraucherschutzrecht: Ein Beispiel für die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft nach § 13 BGB
Wenn Lieschen Müller in einem Online-Shop, der ein Unternehmen nach  § 14 BGB ist, einen neuen Tennisschläger für ihren Sohn anlässlich eines Schülerturniers kauft, kann sich die Frage stellen, ob sie als Verbraucherin nach § 13 BGG handelt. Es ist also darauf abzustellen, zu welchem Zweck die Bestellung von Frau Müller vorgenommen wurde.

Der Kauf eines Tennisschlägers wird hier erkennbar allein zu dem privaten Zweck vorgenommen, dem Sohn ein sportliches Freizeitvergnügen zu ermöglichen. Er dient damit in keiner Weise einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit von Frau Müller. Der Kauf des Tennisschlägers ist daher als Kauf zwischen einer Verbraucherin und einem Unternehmen zu klassifizieren.

Je nachdem, zu welchen Modalitäten der Kauf im Internet abgeschlossen wurde, kann sich Frau Müller unter Umständen auf besondere Bestimmungen, etwa  Widerrufsrechte über Fernabsatzverträge gemäß §§ 312b Absatz 1 BGB, 312 d, 355 BGB berufen. Im Fall eines Business-to-Consumer-Vertrages hat der gewerbliche Online-Händler gegenüber Frau Müller   darüber hinaus auch weitergehende Belehrungs-, Informations-, und Hinweispflichten, insbesondere über Fristen und   die wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu beachten.