Nur wenn das Gasversorgungsunternehmen die Berechnungsgrundlagen seiner Preise offen dartun würden, sei es möglich, die Preise einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen, so die Richter.
Haben Sie wegen Ihres Widerspruchs den überhöhten Gaspreis nicht bezahlt und ist der Anbieter seiner Verpflichtung zur Offenlegung der Kalkulationsgrundlage nicht nachgekommen, sollten Sie sich nicht einschüchtern lassen. Manche Gasversorger drohen in einer solchen Situation lieber damit, den Gashahn zuzudrehen, als ihrer gesetzlichen Pflicht nachzukommen. Doch auch hier haben die Gerichte bereits mehrfach entschieden, dass Gasversorger unter diesen Umständen die Gaslieferung weder einstellen noch deren Einstellung auch nur androhen dürfen.
OLG Karlsruhe, Az.: 7 U 194/04