Verbraucher wehren sich gegen ständig steigende Gaspreise

Als Verbraucher müssen Sie ständig steigende Gaspreise nicht stillschweigend hinnehmen. Will ein Energieversorgungsunternehmen mit einer großen Marktmacht wieder einmal an der Kostenschraube drehen, muss die Preiserhöhung nach § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Billigkeit entsprechen.
Wenn Sie den Preisanstieg für nicht gerechtfertigt halten, sollten Sie bei Ihrem Energieversorgungsunternehmen Widerspruch gegen die höheren Gaspreise einlegen und den Anbieter auffordern, Ihnen nachvollziehbar zu erklären, wie diese Preiserhöhung begründet ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung sind die Versorgungsunternehmen verpflichtet, ihre Preiskalkulation offen zu legen, damit Sie als Verbraucher nachvollziehen können, warum es zu der Preiserhöhung kommt. Diese Pflicht der Unternehmen wurde jetzt wieder vom OLG Karlsruhe bestätigt.

Nur wenn das Gasversorgungsunternehmen die Berechnungsgrundlagen seiner Preise offen dartun würden, sei es möglich, die Preise einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen, so die Richter.

Haben Sie wegen Ihres Widerspruchs den überhöhten Gaspreis nicht bezahlt und ist der Anbieter seiner Verpflichtung zur Offenlegung der Kalkulationsgrundlage nicht nachgekommen, sollten Sie sich nicht einschüchtern lassen. Manche Gasversorger drohen in einer solchen Situation lieber damit, den Gashahn zuzudrehen, als ihrer gesetzlichen Pflicht nachzukommen. Doch auch hier haben die Gerichte bereits mehrfach entschieden, dass Gasversorger unter diesen Umständen die Gaslieferung weder einstellen noch deren Einstellung auch nur androhen dürfen.

OLG Karlsruhe, Az.: 7 U 194/04