Fallbeispiel: Veränderungsmeldung zum Kindergeld
In dem Fall, denn das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte, bezog ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes Kindergeld für seine beiden Kinder. Nach dessen Tod im September bezog die klagende Witwe weiterhin Kindergeld/Waisengeld. Auf Anraten des Sozialamtes stellte die Witwe gleichzeitig einen Kindergeldantrag bei der Familienkasse.
Bei der Antragstellung gab die Witwe wahrheitsgemäß an, dass sie verwitwet ist und von ihrem Arbeitgeber kein Kindergeld bezogen hat. Darüber hinaus erklärte sie, dass ihr Ehemann in den letzten 7 Monaten vor der Antragstellung Kindergeld von einer öffentlich-rechtlichen Dienststelle oder Einrichtung erhalten hat.
Daraufhin zahlte die Familienkasse ab Oktober 1996 Kindergeld für die beiden Kinder. Gleichzeitig überwies aber auch das LBV ab Dezember 1996 rückwirkend für den Zeitraum ab Oktober 1996 Kindergeld. Das Kindergeld wurde zusammen mit der Witwenrente ausgezahlt. Das Kindergeld war ferner auf den jährlichen Bezügemitteilungen ausgewiesen.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf hätte die Witwe erkennen müssen, dass es sich bei den beiden Kindergeldzahlungen um einen deckungsgleichen Anspruch gehandelt hat. Aus dem Merkblatt zum Kindergeld ging zu dem Zeitpunkt ferner hervor, dass Doppelzahlungen von Kindergeld unzulässig sind. Darüber hinaus geht aus § 68 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) hervor, dass Änderungen in den Verhältnissen, die für Leistungen nicht unerheblich sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitgeteilt werden müssen. Ein entsprechender Hinweis findet sich zusätzlich auf dem Antragsformular zum Kindergeld.
Steuerhinterziehung aufgrund der Doppelzahlung von Kindergeld
Durch das Verhalten der Witwe sah das Finanzgericht Düsseldorf die Tatbestandsvoraussetzungen einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO) als erfüllt an.
Bei einem Kindergeldbescheid handelt es sich um einen Steuerbescheid, der nur innerhalb einer Frist von 4 Jahren geändert oder aufgehoben werden kann. Bei einer Steuerhinterziehung verlängert sich die Frist auf zehn Jahre. Da die Familienkasse erst im August 2008 von den doppelten Kindergeldzahlungen erfuhr, wurden die Kindergeldbescheide von Januar 1998 bis August 2008 aufgehoben und die Witwe musste die doppelt bezogenen Kindergeldzahlungen in Höhe von 37.000 Euro an die Familienkasse zurückzahlen.