VAT-Erstattungen: Im Urlaub Steuern sparen

Wer seinen Urlaub in einem Land außerhalb der EU verbringt, sollte bei größeren Einkäufen an die mögliche Umsatzsteuer-Erstattung denken (kurz VAT genannt). Die Ersparnis kann erheblich sein. Unabhängig davon kann aber der deutsche Zoll einen Tribut fordern.

In beliebten Nicht-EU-Urlaubsländern wie der Türkei enthalten die Kaufpreise bis zu 25 Prozent Umsatzsteuer, die international oft VAT abgekürzt wird ("value added tax"). Sofern die von Land zu Land unterschiedlichen Mindestbeträge überschritten wurden, in der Türkei umgerechnet rund 65 Euro, können sich Touristen die VAT zurückholen.

Mit VAT-Erstattungscheck gibt es Bares

Dafür muss bei der Abreise die noch original verpackte Ware mit Kaufbeleg und VAT-Formular (erhältlich beim Verkäufer) dem Zoll des Gastlandes auf dem Flughafen oder dem Grenzübergang vorgelegt werden. Dort gibt es dann einen Stempel auf die Ausfuhrdeklaration, die den Export bescheinigt und die nach der Rückkehr in den Regel an den Verkäufer zurückzuschicken ist. Einige Wochen später kommt dann das Geld auf das heimische Konto.

Einfacher ist es, wenn das Geschäft mit einem Umsatzsteuer-Serviceunternehmen zusammenarbeitet. Das ist oft schon am Schaufenster ersichtlich, wenn dort Hinweise wie "Tax-Free-Shopping" zu sehen sind. Der Händler heftet dann einen Erstattungsscheck an die Kaufquittung, der ebenfalls vom Zoll abgestempelt werden muss. Mit dem abgestempelten Scheck allerdings kann sich der Tourist die Umsatzsteuer sofort – abzüglich einer Provision – an einer der angegebenen Auszahlstellen bar abholen.

Reisefreigrenzen beachten

Bei der Einfuhr nach Deutschland sind in jedem Fall die "Reisefreigrenzen" zu beachten, egal ob mit oder ohne Umsatzsteuer-Erstattung. Es gilt ein Regel-Freibetrag von 300 Euro – bis zu diesem Betrag ist die Ware von Einfuhrabgaben befreit (bei Flug- oder Seereisen bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro).

Bei einem Wert bis zu 700 Euro werden meist pauschal 17,5 Prozent des Wertes als Abgaben erhoben, so das Bundesministerium der Finanzen. Sofern der Wert der abgabenpflichtigen Waren 700 Euro übersteigt oder der Reisende die Pauschalierung ablehnt, werden die Abgaben nach dem Zolltarif und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen berechnet. Meist ist mit 19 Prozent Aufschlag zu rechnen.