Urlaub mit Krankenkassenzuschuss finanzieren

Möglich macht das eine Vorschrift im Sozialgesetzbuch V (§ 20), wonach gesetzliche Krankenkassen Präventionsmaßnahmen fördern sollen. Wörtlich heißt es dazu:   „Leistungen zur Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen.“

Da der Begriff „Allgemeiner Gesundheitszustand“ auslegbar ist, werden mittlerweile eine Vielzahl von Kursangeboten gefördert, und zwar unter anderen Yoga, Autogenes Training, Rücken-Gymnastik, Wasser-Fitness, Anti-Stress-Kurse, Nordic Walking, oder Ernährungskurse.

Es gibt dafür keine Altersgrenze, sowohl Kinder als auch alte Menschen können grundsätzlich gefördert werden. Bei einer Familie mit mehreren Kindern kann das den Urlaub erheblich günstiger machen. Im Schnitt liegen die Zuschüsse nach Kassenangaben bei 150 Euro pro Jahr und Person.

Zuhause oder im Ausland
Wo die Kurse angeboten werden, ist egal. Es kann sich um eine Präventionsmaßnahme am Wohnort handeln, in einem Kurort oder einem Urlaubsziel im In- oder Ausland. Einen Zuschuss wird die Krankenkasse aber nur dann leisten, wenn der Kurs von qualifiziertem Personal durchgeführt wird und langfristig der Gesundheit nutzt. Eine vorgeschriebene Mindeststundenzahl gibt es nicht, das Kassenmitglied muss aber mindestens 80 Prozent des Programms mitmachen.

Die Zusage für den Zuschuss muss sich das Krankenkassen-Mitglied vor der Buchung besorgen. Dafür ist eine Kursbeschreibung notwendig, aus der Ziel, Dauer und Übungsplan hervorgeht. Wenn das Mitglied dann später eine Teilnahme-Bescheinigung vorlegt, wird das Geld rückwirkend überwiesen.

Manche Krankenkassen arbeiten mittlerweile mit Reiseveranstaltern zusammen, die bereits über geprüftes Angebot von Präventionsreisen verfügen. Der Vorteil: Mitunter wird der Zuschuss vom Veranstalter direkt beim Reisepreis abgezogen und mit der Krankenkasse abgerechnet. Statt z. B. 500 Euro für eine Woche Urlaub muss das Krankenkassen-Mitglied nur noch 300 Euro zahlen.

Wenn die Krankenkasse ohne guten Grund einen Zuschuss verweigert, kann der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid einlegen sowie sich bei der für bundesweit tätige Kassen zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren, und zwar beim Bundesversicherungsamt in Bonn.