Unzulässige Bankgebühren: Nicht für alles darf Ihre Bank Ihnen Geld abknöpfen …

Viele Leistungen gehören zu den Pflichten Ihrer Bank. Sie darf sie deshalb nicht in Rechnung stellen. Zahlreiche Gerichtsurteile, darunter auch einige des Bundesgerichtshofes (BGH) und eines des Bundesverfassungsgerichts (BverfG), haben dies in den letzten Jahren immer wieder klargestellt. Wehren Sie sich also, wenn Sie die Bank zu Zahlungen verdonnert, die sie laut Rechtsprechung nicht verlangen darf. Verweisen Sie einfach auf die entsprechende Gerichtsentscheidung. In der Praxis sind folgende Fälle relevant:

Einzahlung und Abhebung
Für das Einzahlen und Abheben von Geld darf die Bank nur Gebühren verlangen, wenn sie Ihnen pro Monat mindestens fünf Freiposten für Kontobewegungen gewährt (BGH, 07.05.1996, Az. XI ZR 217/95). Die Zahl der Freiposten soll die übliche Inanspruchnahme von Ein- und Auszahlungen abdecken. Haben Sie mit Ihrer Bank eine Pauschale vereinbart, ist dieses Urteil für Sie nicht relevant.

Auflösung des Kontos
Sie haben als Kunde das Recht, Ihr Giro- oder Kontokorrentkonto jederzeit aufzulösen, und zwar kostenlos. Stellen Sie also fest, dass Sie für eine Kontoauflösung Geld bezahlen mussten, verlangen Sie Ihr Geld zurück.

Verlust der PIN-Nummer auf dem Postweg
Geht der Brief mit der PIN-Nummer auf dem Postweg verloren, darf die Bank keine Gebühren für die Ausstellung einer neuen Karte mitsamt der PIN-Nummer verlangen. Dagegen darf sie sehr wohl Gebühren verlangen, wenn Sie als Kunde den Verlust selbst verschuldet haben (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2000, Az. 2/2 O 46/99).

Freistellungsauftrag
Die Bank darf von Ihnen als Kunde keine Gebühren für einen Freistellungsauftrag verlangen. Dies haben der BGH (Urteil vom 15.07.1997, Az. XI ZR 269/96) und das Bundesverfassungsgericht entschieden (Beschluss vom 28.08.2000, Az. 1 BvR 1821/97). Falls die Bank eine Gebühr für Ihren Freistellungsauftrag verlangt, sollten Sie sich schriftlich dagegen zur Wehr setzen.