Verletzt sich ein Arbeitnehmer bei einem vom Arbeitgeber gesponserten Fußballturnier gegen eine andere Betriebsmannschaft, handelt es sich nicht automatisch um einen Arbeitsunfall. Dies hat das Bundessozialgericht Kassel entschieden (26. 10. 2004, Az. B 2 U 38/03 R) und wies damit die Ansprüche des Klägers auf Leistungen der Berufsgenossenschaft zurück.
Begründung: Bei dem Fußballturnier habe es sich nicht vorrangig um betrieblichen Ausgleichssport gehandelt, sondern um eine Veranstaltung mit Wettkampfcharakter zwischen verschiedenen Betrieben. Das Turnier wurde nicht von der Firma des Klägers organisiert; auch war das Spiel keine regelmäßige sportliche Betätigung im Rahmen betrieblicher Gesundheitsförderung. Der Unfall lag deshalb vollständig im privaten Risikobereich des Klägers.
- Es muss sich um betrieblichen Ausgleichssport handeln; vereinzelte Turniere fallen als solche nicht darunter.
- Der Sport muss regelmäßig ausgeübt werden, mindestens einmal monatlich.
- Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt sein.
- Die Übungszeiten und ihre Dauer müssen in einem dem Ausgleich dienenden Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.
- Unternehmensbezogene Organisation, z.B. stellt der Arbeitgeber die Sporthalle und den Trainer.