Unfallschutz in der Schule: Klären Sie die Verantwortlichkeiten

Auf dem Schulweg ist Ihr Kind durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert: Im Fall eines Unfalls erhält es über sie die Heilbehandlungskosten. Auch Folgekosten im Fall einer langfristig anhaltenden Schädigung werden übernommen. Doch nicht immer ist klar, ob Ihr Kind auf dem Weg zu einer schulischen oder doch außerschulischen Veranstaltung ist. Lesen Sie dazu folgendes Beispiel zum Unfallschutz in der Schule.

Auch Arbeitsgemeinschaften am Nachmittag sind schulische Veranstaltungen

Eine Schule bietet eine Musik-AG an. Ziel ist, als Schüler-Band gemeinsam eine jugendgemäße Musik zu machen. Die AG findet jeden Dienstagnachmittag statt. – Selbstverständlich ist Ihr Kind auf dem Weg zu dieser AG unfallversichert. Die AG ist ja Bestandteil des Stundenplans und eindeutig eine schulische Veranstaltung. 

Veranstaltungsbesuch, der von der Schule empfohlen ist

Der Lehrer, der die Musik-AG leitet, spielt selbst in einer Band. Er lädt die Schüler ein, am Samstagnachmittag zu einem Auftritt seiner Band zu kommen, der während eines Musikfestivals in einem Veranstaltungszelt stattfindet. So will er die Motivation seiner Schüler steigern. Für die Interessenten besorgt er die Karten. Da einige Schüler Probleme haben, zum Ort des Festivals zu kommen, nimmt er 3 Schüler in seinem Privatauto mit. Ein Schüler verunglückt auf dem Weg zu diesem Festival und muss mit einem gebrochenen Bein ins Krankenhaus eingeliefert werden.

Die Veranstaltung ist nicht maßgeblich von der Schule getragen. Die Haftungsfrage musste in diesem Fall ein Gericht klären. Es stellte vor allem die Frage, ob es sich um eine "von der Schule getragene Veranstaltung" handelte oder ob es lediglich eine vom Lehrer ausgesprochene Freizeit-Empfehlung war.

Entscheidung: keine schulische Veranstaltung – keine Haftung der gesetzlichen Unfallversicherung

Das Gericht entschied, dass der Festivalbesuch keine schulische Veranstaltung war. Es begründete seine Entscheidung damit, dass

  • die Planung, Ankündigung und Durchführung des Festivalbesuchs objektiv nicht von der Schule getragen waren.
  • der Besuch des Festivals freiwillig war.
  • der Besuch keinen Unterrichtscharakter hatte und auch nichts mit der Notengebung zu tun hatte.
  • die Schulleitung nicht über den Festivalbesuch informiert worden war.
  • der Lehrer bei der Veranstaltung keine Aufsichtspflichten wahrnahm.
  • die Hin- und Rückfahrt nicht generell organisiert war.

Der subjektive  Eindrucks der Eltern, es handle sich um eine Schulveranstaltung, wurde durch das Gericht also nicht bestätigt.

Fazit: Vergewissern Sie sich selbst bei einer Empfehlung, die von der Schule ausgeht, ob es sich um eine schulische Veranstaltung handelt und wer im Fall eines Unfalls haftet. – Im beschriebenen Fall trägt wie bei anderen privaten Fahrten des Schülers die Heilbehandlungskosten die individuelle Krankenversicherung.

Lesen Sie zu diesem Thema auch meinen Artikel Unfallschutz – So ist Ihr Kind abgesichert.