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Unfall im Ausland: Sie können den Unfallgegner auch zuhause verklagen

Wer sich in Deutschland schon nicht sicher ist, ob er nach einem Verkehrsunfall Recht bekommt, wird sich nach einem Unfall im Ausland noch mehr Sorgen machen. Dabei ist alles oft halb so schlimm – wie der Fall eines Deutschen, der in den Niederlanden in einen Unfall verwickelt war, zeigt.

geschrieben von Burkhard Strack
in Praxistipps, Versicherung
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Der Autofahrer aus Aachen war auf niederländischem Staatsgebiet mit einem Holländer zusammengestoßen. Die Schuld an dem Unfall trug der Unfallgegner, doch was bedeutet das schon, wenn nicht klar ist, wie in den Niederlanden Unfallschäden reguliert werden.

In vielen europäischen Ländern werden bei einem Verkehrsunfall die entstandenen Schäden unterschiedlich reguliert. So kann es schnell einen finanziellen Unterschied machen, ob Ihnen in Prag, Berlin oder Wien ein anderer Autofahrer die Vorfahrt nimmt. Bei einem Unfall in der deutschen Hauptstadt kann der Geschädigte unter anderem eine finanzielle Entschädigung für die Zeit verlangen, in der sein Auto in der Werkstatt repariert wurde, ohne dass er einen Leihwagen in Anspruch genommen hat. Nach einem Unfall in Prag gibt es den so genannten Nutzungsausfall hingegen nicht.

Umso erleichterter war der Aachener, als das OLG Köln seine Klage gegen den Holländer vor einem deutschen Gericht zuließ. Das Amtsgericht Aachen, vor dem der Geschädigte zunächst seinen Reparaturschaden geltend machen wollte, hatte sich nämlich für nicht zuständig erklärt. Der Unfallort sei in den Niederlanden gewesen, also sei auch ein niederländisches und kein deutsches Gericht zuständig. Das OLG Köln sah dies anders: Eine Auslegung der entsprechenden EU-Richtlinie ergebe eindeutig, dass ein Autofahrer, der eine Haftpflichtversicherung wegen eines Unfallschadens in Anspruch nehme, dort klagen könne, wo sein Wohnsitz sei. Dies diene dem Schutz des Verbrauchers gegenüber der Versicherung.

OLG Köln, Aktenzeichen: 16 U 36/05

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Tags: Versicherung
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