Umlagen erheben: So machen Sie alles richtig
Lesezeit: < 1 MinuteGrundsätzlich ist es möglich, dass die Mitgliederversammlung das Erheben einer Umlage beschließt. Es gibt aber eine unabdingbare Voraussetzung: Ihre Satzung muss das ausdrücklich vorsehen. Ohne Satzungsregelung keine Umlage also!
Achten Sie auch darauf, dass die entsprechende Satzungsregelung detailliert festlegt, wie eine Umlage erhoben wird. Geben Sie also eine Obergrenze oder ein Berechnungsverfahren an. Steht in der Satzung nur "Es dürfen Umlagen erhoben werden", sind Sie dann, wenn höhere Beiträge erhoben werden sollen, in der Bredouille. Also wenn es um deutlich höhere Beträge als 50 oder 100 € geht.
Worauf es sonst noch ankommt:
- Die Umlage kann für unterschiedliche Mitgliedergruppen unterschiedlich hoch sein;
- sie darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden;
- Vereine, deren Tätigkeit vor allem den Mitgliedern zugute kommt (z.B. Sportvereine), müssen die Grenze von 1.023 € maximalem Jahresbeitrag beachten (Mitgliedsbeiträge inkl. Umlage);
- für Investitionsumlagen gilt ein Höchstbetrag von 5.113 €, verteilt über zehn Jahre, wobei den Mitgliedern die Möglichkeit geboten werden muss, die Zahlung in bis zu zehn Jahresraten zu leisten (AEAO zu § 52 AO).
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