Umgangsrecht mit den Großeltern

Wenn eine Familie auseinander bricht, ist das Hauptthema meist das Sorgerecht der einzelnen Elternteile. Dass die Großeltern des Kindes ebenfalls ein Umgangsrecht haben, ist oft nur wenigen Familien bekannt. experto.de klärt die Rechtslage.

In einer funktionsfähigen Familie ist die Rolle, die Großeltern in der Erziehung des Kindes haben, rechtlich meist beschränkt. So müssen die Großeltern den Erziehungsvorrang des Sorgeberechtigten akzeptieren. Nichtsdestotrotz haben die Großeltern ein Umgangsrecht mit ihren Enkeln.

Wenn sich die Eltern scheiden lassen

Doch was, wenn die Eltern sich scheiden lassen? Im Falle einer Scheidung gilt in erster Linie alles, was dem Wohl des Kindes dienlich ist. So ist zwar obiges Umgangsrecht gültig, (§ 1685 I BGB), doch der Begriff der Kindeswohldienlichkeit ist dehnbar. Sind die Eltern beispielsweise der Ansicht, der Kontakt mit den Großeltern würde nicht dem Wohl des Kindes dienen, so ist ihr Standpunkt der gültige.

Die Großeltern müssen dann beweisen, dass der Umgang mit ihrem Enkel im Interesse des Enkels ist. Idealerweise sollten die Großeltern einen regelmäßigen Kontakt und Betreuung des Enkels nachweisen können. War der Kontakt vor dem Konflikt nicht lange abgebrochen, wird er mit großer Wahrscheinlichkeit als dem Kindswohl dienlich angesehen werden. Kriegen die Großeltern dann, im Falle des Erfolges, das Umgangsrecht zugesprochen, gilt jedoch weiterhin noch der Erziehungsvorrang der einzelnen Elternteile.

Wie können Großeltern das Umgangsrecht erhalten?

Doch ein Gang vor Gericht, um das Umgangsrecht einzufordern ist in derlei Situationen nicht immer zweckdienlich, da er unnötige Spannungen in ein bereits labiles Familienverhältnis bringt. Erstrebenswerter ist, bei einem Konflikt zwischen Eltern und Großeltern, die Mediation durch einen außergerichtlichen Mediator.

Denn hierbei wird beiden Parteien die Möglichkeit gegeben, eine Kompromisslösung zu finden, ohne den Stress eines Prozesses auf sich nehmen zu müssen. Der Mediator hat dabei nicht die Rolle der Rechtsprechung inne, sondern hilft den Konfliktlösungsprozess zu initiieren.

Ferner kann bei einem derartigen Mediationsgespräch das Kind aus dem Konflikt herausgehalten werden, während ein langwieriger Prozess, der an den Nerven beider Parteien zehrt, kaum dem Wohl des Kindes dienlich sein kann. Denn es ist im Endeffekt gleichgültig, ob das Umgangsrecht zugesprochen wird oder nicht, ein richterliches Urteil bringt oftmals keine Lösung des Konfliktes, sondern fördert oft nur noch die Anspannung zwischen Eltern und Großeltern.