Übungsleiter-Honorare können zurück gespendet werden
Lesezeit: < 1 Minute Allgemein gilt der Grundsatz:
Es muss eine rechtsgültige Forderung beim Spender vorhanden sein, auf die er dann verzichtet. Deshalb sollten Sie in Ihrer Mitgliederversammlung oder in Ihrem Vorstand auch einen Beschluss fassen, in dem klar geregelt ist, welche Ansprüche aus Honoraren Ihre Übungsleiter oder andere Helfer haben. Anderenfalls droht der Verlust der Gemeinnützigkeit. In jedem Fall sollte Ihre Organisation Aufzeichnungen und Belege über solche „Rückspenden“ für eine eventuelle Überprüfung des Finanzamtes aufbewahren (10 Jahre).
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