Über die Wahl des Vorstandes entscheiden die Mitglieder

Eine neue Wahl Ihres Vorstandes im Verein steht an, wenn sie turnusgemäß laut Satzung ansteht oder außergewöhnliche Geschehnisse die Handlungsfähigkeit Ihres Vorstandes zum Nachteil des Vereins beeinträchtigen oder unmöglich machen. In diesen Fällen kommt das Wahlrecht Ihrer Mitglieder zum Tragen.

Ihr Verein muss einen neuen Vorstand wählen? Die Amtsperiode Ihrer derzeitigen Führung ist nach den Regularien der Satzung abgelaufen? Oder gesundheitliche, organisatorische oder persönliche Probleme der Vorstandsmitglieder lassen eine satzungsgemäße und konstruktive Vorstandsarbeit nicht mehr zu?

Um Ihren „Kahn“ auf Kurs zu halten oder wieder ins richtige Fahrwasser zu bringen, müssen Sie jetzt Ihre Mitglieder aktivieren. Denn wie in der Politik wählt das Volk die Führung der Gemeinschaft. Und um das Wahlergebnis unanfechtbar zu machen, müssen Sie vor, während und nach den Wahlen die Abläufe und Bestimmungen kennen und einhalten.         

Vorbereitung der Wahl

  1. Wahlbeauftragung durch den Vorstand.
  2. Bildung eines Wahlausschusses zur Vorbereitung der Wahl und Anwendung der Wahlregularien und -terminierungen laut Vereinssatzung und Geschäftsordnung.
  3. Festlegen des zeitlich der Wahlvorbereitung entsprechenden Termins der Wahlveranstaltung.
  4. Benachrichtigen der wahlberechtigten Mitglieder in einem angemessenen Zeitraum (von der Benachrichtigung bis zur Wahl sechs Wochen vorher).
  5. Jedes wahlberechtigte Mitglied muss sich zeitlich genügend und nachweislich mit den Wahlrichtlinien, den Wahlumständen und den möglichen Wahlkandidaten vertraut machen können.
  6. Mit der Wahlbenachrichtigung bekannt gegebene Möglichkeiten zu Wahl-, Satzungs-oder Ordnungsänderungen durch die Mitglieder, müssen als Anträge bis zwei Wochen vor der Wahlveranstaltung beim Wahlausschuss eingehen.

Prüfung der Wahlberechtigung

  1. Unter Umständen sind die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung in der Vereinssatzung oder den entsprechenden Ordnungen festgehalten.
  2. Grundlegend sind alle bei der Wahlversammlung anwesenden und nachweislichen Vereinsmitglieder wahlberechtigt.
  3. Für den amtlichen Wahlnachweis ist eine Anwesenheitsliste zu führen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Abteilung, Vereinsfunktion und persönliche Unterschrift).

Wahl der Wahlleitung
Die versammelten Wähler wählen aus ihren Reihen den Wahlleiter, der die Veranstaltung unparteilich und ordnungsgemäß durchführt und die Wählerliste verwaltet und beglaubigt. Er sollte nicht aus dem zu wählenden Personenkreis kommen. 

Festlegung der Wählbarkeit und der Zeitdauer
Die zu wählenden Vorstandspositionen und die Zeitdauer der Legislatur ist durch die Richtlinien in der Satzung des Vereins festgelegt.

Durchführung der Wahl

  1. Entgegennahme der Wahlvorschläge aus dem Kreis der Wahlberechtigten durch den Wahlleiter.
  2. Befragen der Kandidaten nach dem Einverständnis.
  3. Wenn ja, persönliche Vorstellung des Kandidaten.
  4. Je Wahlposition sollten nach Möglichkeit mindestens zwei Kandidaten aufgestellt werden.
  5. Wahl des neuen Vorstandes, nach den in der Satzung und der Geschäftsordnung festgehaltenen Vorstandspositionen und Wahlregularien.
  6. Grundsätzlich erfolgen die Wahlen schriftlich und geheim.
  7. Wenn dies nicht unbedingt und satzungsgemäß festgelegt ist, erfolgt vor dem Wahlprozess eine offene Abstimmung, ob die Wahlen in geheimer oder in offener Weise durchgeführt werden.
  8. Wenn nicht anders in den Vereins-Wahlregularien formuliert, wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.

Wahlniederschrift
Der Wahlleiter erstellt über den Ablauf und die Ergebnisse der Wahl ein Protokoll. Die Wahlniederschrift enthält die Anwesenheitsliste, den Veranstaltungsablauf mit besonderen Vorkommnissen und zu den einzelnen gewählten Vorstandspositionen:

  1. die Anzahl der Wahlberechtigten an den einzelnen Wahlgängen
  2. die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, die einzelnen Wahlgänge und die dazugehörende Stimmenverteilung
  3. das Endergebnis der Vereinswahl und die Zusammensetzung des neuen Vorstandes
  4. die amtliche Beglaubigung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl durch den von den anwesenden Wahlberechtigten gewählten Wahlleiter

Wenn Ihre Wahl ohne Beanstandungen und ohne zu erwartende Verfahrensprobleme verlaufen ist und alle zu erbringenden Unterlagen vollständig und einwandfrei sind, begibt sich der neue Vorstand zur amtlichen und rechtlichen Beglaubigung zuerst zum Notar und nachfolgend zum Amtsgericht um sich dort ins Vereinsregister eintragen zu lassen.

Lesen Sie hierzu die im VNR-Portal Verein erschienenen Artikel:
Durch die Anmeldung wird ein neuer Verein rechtsfähig
Das Vereinsregister: Was Sie alles melden müss