Treueaktien der Deutschen Telekom müssen Sie versteuern

Die Treueaktien der Deutschen Telekom werden besteuert – allerdings nicht alle. Um eine grundsätzliche Regelung herbei zu führen, rät die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz, gegen diese Steuerbescheide Widerspruch einzureichen.
Wenn Sie Aktionär der Deutschen Telekom sind, erhielten Sie Ende 2001 so genannte Bonusaktien. Der Wert der Bonusaktien gilt als Gewinn und damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diesen Betrag müssen Sie versteuern, sobald der Sparfreibetrag 1550 Euro bei Ledigen und 3100 Euro bei Verheirateten übersteigt. Als Abrechnungspreis der Bonusaktie gilt der niedrigste Börsenkurs am Tag der Ausgabe an Sie.

Grund für den Treuebonus ist die Kapitalerhöhung im Juni 2000. Wer früh zeichnete, erhielt die Aktien zu einem Vorzugskurs von 63,50 Euro. Heute notiert die Aktie bei unter 20 Euro. Auf 10 Aktien erhielten Sie eine Treueaktie über 20 Euro. Diese 10 Aktien haben Ihnen jedoch seit der Kapitalerhöhung 435 Euro Verlust eingebracht, dennoch müssen Sie die Bonusaktie über 20 Euro versteuern.
 
Die erste Tranche der Treueaktien bleibt allerdings steuerfrei. Grund dafür ist, dass das Emissionsprospekt der Telekom-Aktie keine Besteuerung der Bonusaktien erwähnt und so Klagen wegen Prospekthaftung drohen könnten. Bonusaktien auf die Papiere der zweiten und dritten Tranche werden jedoch besteuert. Gegen diese Ungleichbehandlung im Steuerbescheid empfehlen Anlegerschützer Widerspruch einzulegen. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz hofft, dass damit grundsätzlich die steuerliche Regelung für Treueaktien geklärt wird.