Todesfall in Familie: Darauf müssen Sie bei Versicherungen achten

Nach einem Todesfall müssen sich Angehörige um vieles kümmern, etwa auch um die Finanzen. Dazu gehören insbesondere Versicherungen. Manche enden automatisch, andere müssen gesondert gekündigt werden, sonst kosten sie weiter Geld. Wir geben Ihnen einen Überblick.

Wie andere Verträge auch gehen Policen generell auf die Erben über. Ein Sonderkündigungsrecht des Versicherers oder der Erben besteht – anders als etwa üblicherweise bei einem Verkauf – nicht. Einige Sparten weisen aber Besonderheiten auf.

Kfz-Versicherung:

Der Tod des Halters ändert am Vertrag zunächst nichts, da das Auto das versicherte Risiko darstellt. Erst bei Ab- oder Ummeldung (etwa auf einen Erben) kann der Vertrag gekündigt werden. Den Vertrag ungeprüft zu übernehmen empfiehlt sich nicht. Der Neuabschluss bei einem anderen Versicherer kann deutlich günstiger sein.

Privat-Haftpflichtversicherung:

Handelt es sich um eine Single-Police, so erlischt der Vertrag mit dem Tod. Die Erben haben Anspruch auf den anteiligen Jahresbeitrag. Eine Familienpolice läuft weiter. Sofern ein Mitversicherter den nächsten Jahresbeitrag zahlt, wird er Versicherungsnehmer.

Hausrat-Versicherung:

Die Police für den Hausrat geht ebenfalls auf die Erben über. Bei älteren Verträgen endet der Versicherungsvertrag zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Die restliche Prämie fürs Jahr steht den Erben zu, sie können aber auch den Vertrag übernehmen und selber Versicherungsnehmer werden. Policen jüngeren Datums bestehen fort.

Wohngebäude-Versicherung:

Die Police fürs Haus läuft weiter und wird auf den Erben umgeschrieben. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht.

Unfall-Versicherung:

Diese Police endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers, sofern dieser zugleich die versicherte Person war. War ein Unfall für den Tod ursächlich und können deswegen Leistungen beansprucht werden, muss die Versicherung innerhalb von 48 Stunden benachrichtigt werden.

Kapital-Lebensversicherung:

Mit dem Tod der versicherten Person endet der Vertrag, die Leistung wird fällig – abzüglich der für das laufende Versicherungsjahr eventuell noch ausstehenden Prämien. Berechtigt ist, wer als "Bezugsberechtigter" benannt wurde. Wurde niemand benannt, fällt das Geld in die Erbmasse.

Private Rentenversicherung:

Dieser Vertrag endet mit dem Tod der versicherten Person ebenfalls. Bei den Ansprüchen ist zu unterscheiden. Bei einem Tod vor Rentenbeginn steht dem Bezugsberechtigten oder Erben je nach Vertrag die vereinbarte Leistung zu. Nach Rentenbeginn ist das Geld grundsätzlich verfallen. Ausnahme: Es wurde eine Rentengarantiezeit oder Witwen- bzw. Witwerrente vereinbart (zum Beispiel 10 Jahre), die bis zum Todestag noch nicht erreicht war. Dann kann für die restliche Zeit die Rente weiterhin beansprucht werden.