Tipps zum Datenschutz im Verein

Beim sensiblen Thema Datenschutz sollten Sie besonders darauf achten, dass Ihr Verein rechtssicher handelt. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen die wichtigsten Stolperfallen auf, damit Sie keine Probleme mit dem Bundesdatenschutzgesetz bekommen.

Datenschutz im Verein: Tipp 1
Grundsätzlich muss ein Verein gemäß § 4f Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn insgesamt höchstens neun Personen im Verein mit personenbezogenen Daten arbeiten. Das heißt jedoch nicht, dass der Verein vom Datenschutz befreit ist. Die Aufgaben des eigentlichen Datenschutzbeauftragten müssen dann in anderer Weise bewerkstelligt werden. Alle mit Daten arbeitenden Mitglieder und Mitarbeiter sollten aus diesem Grund auf jeden Fall eine Datenschutzerklärung unterschreiben.

Datenschutz im Verein: Tipp 2
Seien Sie besonders vorsichtig bei der Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet. Am besten sollten die Mitglieder schon beim Vereinsbeitritt umfassend darüber informiert werden, wie Ihre Daten genutzt werden. Lassen Sie neue Mitglieder eine Einwilligungserklärung unterschreiben oder verfassen Sie einen entsprechenden Absatz innerhalb der Vereinssatzung, der den Datenschutz regelt.

Datenschutz im Verein: Tipp 3
Knifflig wird es, wenn der Verein aus Kostengründen keine eigenen technischen Geräte, wie Computer und Laptops, zur Verfügung stellen kann. Falls private Technik zum Einsatz kommt, sollte dem sogenannten technisch-organisatorischen Datenschutz aus der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG entsprochen werden. Passwörter sollten nicht leicht zu erraten sein und oft gewechselt werden.