Tierische Steuervorteile: Wie Sie mit Haustieren Steuern sparen

In circa einem Viertel aller Haushalte leben Haustiere. Zu schön wäre es daher doch, wenn die Tiere auch noch zum Steuersparen beitragen könnten. Tatsächlich gibt es hier Möglichkeiten. Lesen Sie, worauf zu achten ist!

Aktuelle Entscheidung zum Thema Haustiere und Steuern

In einem aktuellen abgeurteilten Verfahren vor dem Finanzgericht Münster (Az: 14 K 2289/11 E) hat das Finanzgericht geurteilt, dass die Kosten eines so genannten Hundesitters, also die Kosten für das Betreuen eines Hundes, nicht im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen abgezogen werden können. Der hier entschiedene Einzelfall wurde negativ abgeurteilt, dennoch gibt es eine gute Nachricht!

Negatives Urteil, aber: Positive Folge!

Auch wenn sich die Entscheidung der Richter negativ anhört, ist das Urteil keinesfalls negativ gewesen, weil es sich um eine grundsätzliche Entscheidung handelt.

Vielmehr entschieden die Richter, dass Aufwendungen für die Tierpflege grundsätzlich schon im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen angesetzt werden können. Im abgeurteilten Fall kam jedoch eine negative Entscheidung heraus, weil insoweit nicht alle Voraussetzungen der haushaltsnahen Dienstleistungen eingehalten wurden. Der Grund, warum hier die Steuerminderung nicht klappte, lag also im individuellen Einzelfall.

Haustieren und Steuern: Voraussetzungen haushaltsnahe Dienstleistungen

Grundsätzlich müssen drei Sachen beachtet werden, damit die Steuerermäßigung der haushaltsnahen Dienstleistungen funktioniert:

Es muss sich tatsächlich um eine Tätigkeit handeln, die ansonsten durch den Steuerpflichtigen selber oder eines Haushaltsangehörigen ausgeführt wird. Nur dann ist das Kriterium haushaltsnah erfüllt.

Weiterhin muss die Tätigkeit auch tatsächlich im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Dies war im entschiedenen Einzelfall auch der Grund, warum das Gericht eine Steuerermäßigung nicht zuließ. Der Hundesitter holte das Tier nämlich ab und brachte es schließlich wieder zurück. Die tatsächliche Hundepflege hat jedoch nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen stattgefunden. Wäre dem so gewesen, hätte einem Abzug als haushaltsnahe Dienstleistungen nicht im Wege gestanden.

Zu guter Letzt ist als weitere Voraussetzung noch zu beachten, dass hinsichtlich der Dienstleistung eine Rechnung vorliegen muss, welche per Überweisung zu bezahlen ist. Wird die Tierpflege hingegen bar bezahlt, scheidet ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistungen wiederum aus.

Höhe der Steuerermäßigung

Sind sämtliche Voraussetzungen für eine haushaltsnahe Dienstleistung gegeben, können diese direkt von der Steuerschuld in Höhe von 20 % der tatsächlichen Aufwendungen, höchstens bis 4.000 Euro steuermindernd angesetzt werden.