Vorab entstandene Werbungskosten
Grundsätzlich können Berufsausbildungskosten nur im Rahmen der Sonderausgaben steuermindernd angesetzt werden. Hier können diese bis zu einem Höchstbetrag von 6000 € im Jahr zur Steuerminderung beitragen, wenn überhaupt noch andere Aufwendungen vorhanden noch andere Einkünfte vorhanden sind. Fehlt es an anderen Einkünften bzw. an Einkünften die überhaupt steuerrelevant sind, geht der Sonderausgabenabzug jedoch ins Leere.
Die Rechtsprechung hat daher entschieden, dass bei so genannten Zweitausbildungen auch der Abzug als vorweggenommene Werbungskosten in Betracht kommt. Hierbei können die Werbungskosten zu negativen Einkünften führen, welche über einen Verlustvortrag in spätere Jahre übertragen werden und so nach Studienabschluss zur steuermindernden Verrechnung mit den dann erzielten Einkünften zur Verfügung stehen.
Unterkunftskosten bisher außen vor
Bisher konnten jedoch Studenten auch im Rahmen eines Studiums die Unterkunftskosten nicht steuerlich ansetzen. Der Grund: Eine steuermindernde Ansatz von Unterkunftskosten wäre entweder nur im Rahmen des oben beschriebenen Sonderausgabenabzugs möglich oder aber im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Eine doppelte Haushaltsführung liegt jedoch beim Studenten nicht vor, weil eine Hochschule kein Beschäftigungsort ist.
Erfreuliches Urteil
Unter dem Aktenzeichen VI R 78/10 hat jedoch aktuell der Bundesfinanzhof geurteilt, dass die Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort auch als vorab entstandene Werbungskosten in Abzug gebracht werden können, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ist.
Es darf nicht der Lebensmittelpunkt sein
Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des Studenten sein darf. Dies bedeutet: Wer das Studium innerhalb seiner Heimatstadt antritt, würde regelmäßig nicht in den Genuss des vorab entstandenen Werbungskostenabzugs kommen.
Wer jedoch aus dem heimischen Kinderzimmer auszieht um in einer entfernten Stadt zu studieren und dort sein Zelt aufschlägt, kann (bei einer zweiten Berufsausbildung) die Unterkunftskosten im Rahmen seines Studiums als vorab entstandene Werbungskosten abziehen.