Straßenverkehr: Kinder sind haftbar für Schäden, die sie verursachen

Der Heimweg von der Schule bietet Schülern zahlreiche Gelegenheiten Unfug anzustellen. So ist das „Klingelmännchen“ bei heimkehrenden Schulkindern sehr beliebt. Der Spaß hört allerdings auf, wenn die Kinder auf ihrem Heimweg ernsthafte Schäden verursachen, indem Sie z.B. Autos zerkratzen. Dann stellt sich die Frage der Haftung.

Im konkreten Fall: hatte ein 9-jähriger Grundschüler auf dem Heimweg von der Schule mehrere parkende Autos zerkratzt. Einer der Pkw-Besitzer verwischte den Missetäter und verlangte Schadenersatz für sein zerkratztes Auto. Die Frage der Haftung für den entstandenen Schaden landete vor Gericht. Klar war: Die Aufsichtspflicht der Schule endet mit dem erlaubten Verlassen des Schulgeländes. Die gesetzliche Unfallversicherung tritt nur für Wegeunfälle ein, wenn das Kind sich bei einem solchen Unfall verletzt.

Der Rechtsanwalt des Jungen vertrat die Ansicht, dass der Junge nach § 828 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht hafte, da das Gesetz vorsehe, dass Kinder im Straßenverkehr erst ab einem Alter von 10 Jahren deliktsfähig sind und für Schäden, die sie verursachen, einstehen müssen.

Die Richter am Landgericht Trier sahen das allerdings anders. In ihrem Urteil vom 28.10.2003 (Az. 1 S 104/03) vertraten Sie die Ansicht, dass sich dieses gesetzlich festgeschriebene Haftungsprivileg nur auf die besonderen Gefahren des fließenden Verkehrs, der für die Kinder oft unübersichtlich sei, beziehe. Für parkende Autos gelte dieses Privileg allerdings nicht. Darum muss der Schüler für den entstandenen Schaden aufkommen.