Steuerschädlich – Achtung, das wird teuer!

Steuerschädlich sind alle Ausgaben, durch die Ihr Verein die Gemeinnützigkeit verlieren kann und die zu Steuernachzahlungen führen können. Diese steuerschädlichen Ausgaben sind nicht satzungsgemäße Verwendungen der Vereinsmittel.

Steuerschädlich: Objektive Beurteilung der Ausgaben
Wenn die Vereinsmittel nicht satzungsgemäß verwendet werden, ist dies steuerschädlich. Es kann den Verein die Gemeinnützigkeit kosten und zu Steuernachzahlungen führen. Ob die Mittel satzungsgemäß verwendet werden, liegt nicht im Ermessen des Vereinsvorstands oder des Schatzmeisters – maßgeblich ist, ob ein unbeteiligter Dritter meint, dass die Ausgaben dem Vereinszweck dienen.

Steuerschädliche Ausgaben können sein:

  • Begünstigung von Personen durch zweckfremde Ausgaben
    Steuerschädlich sind Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen.
    Beispiel: Ein teurer Restaurantbesuch für einen Behördenmitarbeiter, der für den Verein zuständig ist, oder das Abhalten von Vorstandssitzungen in Nobelrestaurants (mit entsprechenden Rechnungen)
  • Begünstigung von Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
    Vorstandsmitglieder, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter können grundsätzlich eine Aufwandsentschädigung oder Entlohnung erhalten. Diese Vergütungen müssen aber angemessen sein und in der Höhe der Bezahlung von vergleichbaren Tätigkeiten entsprechen – ansonsten sind sie steuerschädlich.
    Beispiel: Der Vorstand arbeitet laut Satzung ehrenamtlich und hat Anspruch auf Auslagenersatz. Der Vorstand beschließt, jedem Mitglied im Monat 1.000 Euro zu zahlen. Steuerschädlich ist dieser Beschluss, weil nicht nachvollzogen werden kann, warum jedem Vorstandsmitglied jeden Monat Auslagen in dieser Höhe entstehen und weil die Zahlung geleistet wird, ohne dass Aufwendungen nachgewiesen werden müssen.

Ein gemeinnütziger Verein verstößt gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO, wenn er dem Vorstand eine Vergütung zahlt, obwohl der Vorstand nach der Vereinssatzung ehrenamtlich im Sinne von "unentgeltlich" tätig ist (BFH, Urteil von 2001, Az.: I B 40/01, BFH/NV 2001, S. 1536). Das ist in höchstem Maße steuerschädlich!

Steuerschädliche Zuwendungen an Mitglieder
Wenn Zuwendungen oder Aufmerksamkeiten an Mitglieder nicht angemessen sind, ist das steuerschädlich – denn besonders an diesem Punkt kontrolliert das Finanzamt. In der Regel sind Zuwendungen bis 40 Euro unproblematisch, besonders dann, wenn es Warengutscheine oder Sachzuwendungen sind. Potentiell steuerschädlich sind immer Geldgeschenke, bei denen besonders genau hingesehen wird.

Steuerschädliche Geselligkeitsveranstaltungen
Hat der Verein Gewinn gemacht, etwa über eine größere Vereinseinladung, gefährdet es die Gemeinnützigkeit, wenn die Gewinne an die Mitglieder zurückfließen, etwa durch eine Geselligkeitsveranstaltung. Denn: Die Einnahmen kommen nicht dem Vereinszweck zu Gute und sind damit steuerschädlich.

Steuerschädliche Bewirtung der Mitglieder
Speisen und Getränke kostenlos oder verbilligt an die Mitglieder abzugeben ist nur dann erlaubt, wenn es einen konkreten Anlass gibt – beispielsweise Helferessen für die ehrenamtlichen Helfer bei einer Vereinsveranstaltung. Steuerschädlich sind bei Vereinsveranstaltungen Dinge wie Freibier oder Freikarten für kostenpflichtige Vereinsveranstaltungen.

Kostenfrei bewirten können Sie Mitglieder, wenn pro Jahr und Mitglied der Betrag von 40 Euro nicht überschritten wird. Kosten in dieser Höhe, zum Beispiel für einen Vereinsausflug oder eine Feier, kann der Verein ohne Risiko für die Gemeinnützigkeit übernehmen. Übersteigen die Kosten 40 Euro, müssen die Mitglieder den Rest selbst bezahlen – denn diese Ausgaben sind für den Verein steuerschädlich.