Steuern sparen mit haushaltnahen Dienstleistungen
Steuermindernd wirken sich die reinen Lohn- und Fahrtkosten aus. Sie sollten deshalb auf der Rechnung separat aufgelistet sein. Sie können 20 Prozent des Lohns/der Dienstleistung von maximal 6000 Euro im Jahr von der Steuer absetzen. Das sind insgesamt bis zu 1200 Euro.
Beispiel: Wenn Sie 2000 Euro Ausgaben für Handwerker nachweisen können (ohne Material), zahlen Sie im Endeffekt nur 1600 Euro. Den Rest trägt nachträglich der Fiskus. Viele Eigentümer sind unsicher, welche Arbeiten begünstigt werden – hier ist die aktuelle Übersicht.
Folgende haushaltsnahe Dienstleistungen wirken sich steuermindernd aus:
- Arbeiten an Wänden, Dach, Fassade, Garage, Fenstern und Türen,
- Streichen/Lackieren z.B. von Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen,
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche oder Badeinbauten,
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen,
- Maßnahmen der Gartengestaltung/Pflasterarbeiten auf dem Grundstück,
- Kontrollaufwendungen (z.B. Schornsteinfeger-Gebühr),
- unter bestimmten Voraussetzungen handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse auf dem Grundstück (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen).
Diese haushaltsnahe Dienstleistungen sind dagegen nicht begünstigt:
- handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen eines Neubaus,
- Aufwendungen für Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden,
- Arbeiten, die nicht im Haus oder der Wohnung ausgeführt werden
- Handwerkerleistungen, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht worden sind.
Beachten Sie: Barzahlung von Handwerkern oder sonstigen Hilfen im Haushalt nicht anerkannt. Das Geld muss überwiesen werden. Außerdem benötigen Sie eine Rechnung, in der die Arbeitsleistung (also ohne Materialkosten) separat aufgeführt ist. Diese Ausgaben müssen durch die Rechnung und den Kontoauszug, auf dem die entsprechende Überweisung erscheint, gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden.