Finanzen Praxistipps

Steuern sparen: Als Vermieter dürfen Sie die volle Umsatzsteuer ansetzen

Als Vermieter haben sie eine Instandsetzung- und Instandhaltungsverpflichtung. Sie können sich allerdings die volle Umsatzsteuer für diese Erhaltungsmaßnahmen vom Finanzamt erstatten lassen.

Steuern sparen: Als Vermieter dürfen Sie die volle Umsatzsteuer ansetzen

Eine Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Erhaltungsmaßnahmen und nicht um Anschaffungskosten handelt. Außerdem muss sich die Baumaßnahme auf einen steuerpflichtig vermieteten Teil des Hauses beziehen.

Bisher erstatten die Finanzämter die Umsatzsteuer nur anteilig
Dazu wurde die Höhe der Umsatzsteuerrückzahlung im Verhältnis des vermieteten Teils zur Gesamtfläche berechnet. Nach dem Urteil des höchsten deutsche Finanzgericht, des Bundesfinanzhof in München können Renovierungen oder Reparaturen jetzt entsprechend der renovierten bzw. reparierten Gebäudeeinheit komplett zugeordnet werden. Die Vorsteuer ist darauf bezogen also komplett zu erstatten.

Einspruch einlegen bei fehlerhaften Umsatzsteuerbescheid
Ein anders lautender Erlass des Bundesministeriums der Finanzen darf von den Finanzämtern also nicht mehr angewandt werden. Geschieht dies doch, sollten Sie gegen entsprechende Umsatzsteuerbescheide unbedingt Einspruch einlegen und auf das Urteil des BFH verweisen (BFH, Az. V R 43/06).

PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig!

Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut):

Bitte warten...

PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen?

Unterstützen Sie unser Ratgeberportal: