Diese 9 Änderungen sollten Sie bei Ihrer nächsten Steuererklärung beachten:
1. Grundfreibetrag
Im Januar 2016 wurde der Steuer-Grundfreibetrag um 180 Euro (von 8.472 auf 8.652 Euro) erhöht. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass der für den Lebensunterhalt notwendige Einkommensanteil steuerlich belastet wird.
2. Lohnsteuerfreibetrag
Der Lohnsteuerfreibetrag, der bisher jedes Jahr von neuem beantragt werden musste, gilt jetzt, sofern er gewährt wird, zwei Jahre.
3. Kinderfreibetrag
Das Kindergeld für das erste und zweite Kind wird auf 190 Euro angehoben. Für das dritte Kind werden 196 Euro und ab dem vierten Kind 221 Euro gezahlt. Der Kinderfreibetrag erhöht sich um 96 Euro (von 4.512 auf 4.608 Euro) im Jahr. Der Freibetrag für Ausbildung, Bildung und Erziehung ändert sich nicht und beträgt weiterhin 2.640 Euro.
4. Unterhalt
Bisher waren Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen bis zu einem Höchstbetrag von 8.354 Euro absetzbar. Dieser Betrag erhöht sich um 298 Euro auf 8.652 Euro.
5. Realsplitting
Bis zu 13.805 Euro sind Unterhaltszahlungen an dauerhaft getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner als Sonderausgaben absetzbar. Zudem können Beiträge zur Basiskrankenversicherung der Unterhaltsempfängerin/des Unterhaltsempfängers abgesetzt werden. Der Ex-Partner/die Ex-Partnerin muss die erhaltenen Zahlungen allerdings als "sonstige Einkünfte" versteuern.
6. Altersvorsorgeaufwendungen
Bei Ledigen steigt der Höchstbetrag von 20.000 Euro auf 22.767 Euro und bei Verheirateten von 40.000 Euro auf 45.534 Euro. Davon wirken sich jedoch maximal 82 Prozent steuerlich aus – allerdings steigt der Prozentsatz jährlich.
7. Betriebliche Altersvorsorge
Wenn Sie als Arbeitnehmer im Rahmen einer Gehaltsumwandlung in einen Pensionsfond, eine Pensionskasse oder Direktversicherung Zahlungen leisten, waren bisher bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West sozialversicherungs- und steuerfrei. Der geförderte Betrag erhöht sich in West und Ost von 2.904 Euro auf 2.976 Euro jährlich.
8. Erbschaft
Ab 2016 müssen Sie dem Finanzamt als Erbe/Erbin die Steuer-Identifikationsnummer der oder des Verstorbenen bzw. des Schenkers sowie des Erwerbers mitteilen.
9. Rentner
Wer 2016 erstmals eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, muss vom Bruttobetrag (minus Sozialversicherungsbeträge) 72 Prozent versteuern. Dieser Betrag mindert sich um einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro.