Steuermindernde Kostenpauschale für jedermann

Die Frage, ob die steuerfreie Kostenpauschale für Bundestagsabgeordnete mit dem Grundgesetz vereinbart ist, oder ob vielleicht sogar allen Arbeitnehmern eine entsprechende Kostenpauschale gewährt werden muss, ist derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig. Hier erfahren Sie, was Sie tun müssen, wenn Sie sich an dieses Verfahren anhängen wollen.

Musterverfahren zur Kostenpauschale

Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger einen Antrag auf Ruhen des eigenen Einspruchs stellen, wenn ein Musterverfahren anhängig ist, das sich mit derselben Streitfrage beschäftigt.

Dies ist hinsichtlich der Frage der steuerfreien Kostenpauschale für Bundestagsabgeordnete der Fall. Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist hier unter dem Aktenzeichen 7258/11 und 7227/11 die entsprechende Frage streitanhängig.

Aussetzung der Vollziehung wegen eines Musterverfahrens

Grundsätzlich sind weiterhin die Finanzämter auch verpflichtet bei
Anhängigkeit eines Musterverfahrens den individuellen Streitfall ruhen
zu lassen, bis das Musterverfahren entschieden wurde. Dies ist zumindest
so, wenn wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen
einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Europäischen Gerichtshof, dem
Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist.
So die gesetzliche Regelung in der Abgabenordnung.

Keine Pflicht zur Verfahrensruhe

Tatsächlich wird im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung zur Verfahrensruhe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht genannt, weshalb die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass auch bei einem dort anhängigen steuerrechtlichen Musterprozess eine Verfahrensruhe nicht zwingend zu gewähren ist.

Gegen diese Meinung der Finanzverwaltung ist mittlerweile eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X B 183/11 anhängig. Wer daher ebenfalls seine Verfahrensruhe erstreiten will, kann sich auf das vorgenannte Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof berufen.

Zweckmäßige Verfahrensruhe auch möglich

Neben der zuvor genannten Verpflichtung der Finanzverwaltung auf "Ruhenlassen" des vorliegenden Einspruchsverfahrens, kann jedoch auch eine zweckmäßige Verfahrensruhe infrage kommen. Danach kann die Finanzbehörde das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint.

Ob eine Verfahrensruhe gewährt wird liegt damit im Ermessen des Finanzbeamten. Daher empfiehlt es sich in Fällen wie der steuerfreien Kostenpauschale oder ähnlichen Sachverhalten, sich mit dem Beamten ins Benehmen zu setzen und die Zweckmäßigkeitsruhe zu beantragen.