Voraussetzung ist lediglich, dass es sich der Art nach um Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 2b EsTG handelt. Es ist nicht erforderlich, dass die Beiträge zu Lebensversicherungen tatsächlich als Sonderausgaben abgezogen werden können.
(Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.11.2001, Az. 6 K 1796/00 – Revision beim Bundesfinanzhof ist eingelegt, Az. VIII R 47/01).