Steuerfrei: Sonderzahlung an den Arbeitnehmer ohne Abzug auszahlen

Wenn Sie einen Arbeitnehmer durch eine Sonderzahlung entlohnen oder Kosten der Arbeitnehmer ausgleichen möchten, dann ist es wichtig, dass diese Zahlung steuerfrei ist. Ansonsten schmälern sich die Vorteile für den Angestellten und Sie zahlen mehr, als der Mitarbeiter im Endeffekt erhält. Daher sollten Sie einige Punkte beachten.

In vielen Fällen sind Sonderzahlungen steuerfrei, in anderen Fällen allerdings nicht. Dies muss bei der Entscheidung beachtet werden, dann sinken die Kosten. Wichtig ist, dass die Leistung immer zusätzlich zum eigentlichen Gehalt gezahlt wird, aber auch andere Faktoren spielen eine Rolle.

Steuerfrei: Sonderzahlung – Welche festen Richtlinien existieren?

Einige Auszahlungen wurden bereits steuerlich definiert. Eine Möglichkeit ist die Zahlung der Fahrtkosten, welche den Arbeitnehmern entstehen. Wenn Sie diese übernehmen möchten, dann wird diese Zahlung leider besteuert. Allerdings findet eine pauschale Abgabe in Höhe von 15 Prozent statt. Somit zählt die Leistung zu den steuerlich begünstigten Zahlungen. Möchten Sie sich an den Kosten für die Internetbenutzung beteiligen, dann sind hierfür 25 Prozent Steuern fällig. Ebenfalls 25 Prozent werden als Steuersatz fällig, wenn Sie Ihren Angestellten einen Computer oder ähnliche Geräte überlassen.

Welche Leistungen sind steuerfrei als Sonderzahlung?

Sonderzahlungen können auch steuerfrei sein. Wenn Sie sich beispielsweise an den Kosten für den Kindergarten beteiligen möchten, dann werden hierfür keine Steuern berechnet. Die Auszahlung bleibt steuerfrei und ist daher eine gute Möglichkeit, Familienväter- oder mütter zu entlasten. Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsvorsorge bleiben bis zu einer Höhe von 500 Euro ebenfalls steuerfrei.

Steuerfrei: Sonderzahlung kann in einigen Fällen im Nachhinein als zu besteuernd eingestuft werden

In der Praxis sind einige Fälle aufgetreten, in welchen Unternehmen und Angestellte die Steuerfreiheit ausgenutzt hatten. 

Der eigentliche Lohn wurde gekürzt, um die Differenz dann in Form von Sonderzahlungen zu leisten. Diese waren steuerfrei, sodass sich die Steuerleistung im Endeffekt reduziert hatte. Da es sich hierbei um keine echte Sonderzahlung handelt, sondern nur um eine Umwandlung des Gehalts, stellt dies keinen Grund zur Steuerbegünstigung dar. Solche Fälle sind nicht rechtens und die zusätzliche Zahlung wird wie klassisches Einkommen behandelt. Daher müssen Sie bei der Auszahlung immer darauf achten, dass es sich um eine zusätzliche Leistung handelt, nur dann sind die Voraussetzungen gegeben.

Steuerfrei: Sonderzahlung, immer nur Geld oder auch andere Auszahlungsformen?

Sie haben die Möglichkeit, auch Sachleistungen an die Mitarbeiter zu übergeben. Dies ist ebenfalls eine Belohnung beziehungsweise ein Ausgleich. Es stellt sich nun die Frage, ob es sich hierbei um eine Steuerfreiheit handelt. Leider werden bei Sachleistungen 30 Prozent als Pauschale fällig. Trotzdem sind Sachleistungen eine beliebte Form der Sonderzahlung. Hierbei kann es sich sowohl um kleinere wie auch um größere Objekte handeln. Sei es ein Auto oder ein neues Handy, alle Aushändigungen an den Arbeitnehmer gelten als Sachleistung und müssen besteuert werden.

Steuerfrei: Sonderzahlung – Welche Vorteile bringt sie Ihnen?

Gute Mitarbeiter müssen belohnt werden, damit sie an das Unternehmen gebunden und motiviert werden. Eine Gehaltserhöhung bedeutet eine dauerhafte Belastung für Ihr Unternehmen, zusätzlich werden Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungen fällig. Beim Arbeitnehmer kommt ebenfalls nicht die vollständige Erhöhung an, der auch er Abgaben hat. Sonderzahlungen hingegen können als einmalige Leistung realisiert werden und sind in vielen Fällen zudem steuerfrei.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in dem Artikel:

Gehaltsumwandlung: Steuerfreie Lohntüte für Arbeitnehmer