Steuerfalle bei Beitragsrückerstattung der Krankenkasse

Wer seine Krankheitskosten nicht bei seiner Krankenversicherung einreicht, um so in den Genuss einer Beitragsrückerstattung der Krankenkasse zu gelangen, gerät damit unweigerlich in eine Steuerfalle. Lesen Sie hier mehr dazu.

Krankheitskosten sind außergewöhnliche Belastungen

Grundsätzlich gehören Krankheitskosten zu den außergewöhnlichen Belastungen. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so können diese auf Antrag steuermindernd in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Tatbestandsmerkmal der Belastung

Eine außergewöhnliche Belastung liegt nur insoweit vor, wie der
Steuerpflichtige tatsächlich belastet ist. Dementsprechend sind etwaige
Erstattungen (von der Krankenkasse) gegenzurechnen und mindern die
steuermindernde außergewöhnliche Belastung.

Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit

Herauszustellen bei der vorgenannten Definition ist aber insbesondere
das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit. Dies bedeutet der
Steuerpflichtige darf nicht freiwillig mit den entsprechenden
außergewöhnlichen Belastungen belastet sein.

Fehlende Zwangsläufigkeit bei Beitragsrückerstattung

Wer nun seine Krankheitskosten nicht bei seiner Krankenkasse einreicht, umso in den Genuss der Beitragsrückerstattung zu kommen, handelt nicht unter Zwang. Dies bedeutet die Tatsache, dass die Krankenkasse nicht erstattet, liegt in der freien Entscheidung des Steuerpflichtigen begründet. Hätte er die Krankheitskosten eingereicht, hätte er eine entsprechende Erstattung erhalten und wäre mit den Krankheitskosten nicht belastet gewesen. Da er jedoch aus freien Stücken auf die Einreichung (und dementsprechend auf die Erstattung) verzichtet hat, mangelt es an dem Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit.

So auch die rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az: 2 V 1883/11). Darin stellen die Richter klar, dass Krankheitskosten dann nicht steuerlich abzugsfähig sind, wenn und soweit der Steuerpflichtige auf ihre Geltendmachung bei der Krankenkasse verzichtet hat, umso in den Genuss eines Beitragsrückerstattungsanspruches zu kommen.

Steuerempfehlung

In der Praxis sollte daher im Einzelfall geprüft werden, ob der steuerliche Ansatz der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung zu einem günstigeren Ergebnis führt als die Erstattung der Krankheitskosten durch die Krankenkasse.

Ausdrücklich muss jedoch auch hier darauf hingewiesen werden, dass sich außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (hier die Krankheitskosten) nur steuermindernd auswirken, wenn die zumutbare Belastung überschritten ist. Sofern die zumutbare Belastung nicht überschritten ist, könnte die Beitragsrückerstattung der bessere Weg sein. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.

>> Ob Sie außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen können, berechnen Sie mit diesem Rechner.