Steuererklärung: Beim Arbeitslosen- oder Krankengeld bloß nicht schummeln

Lohn- und Einkommensersatzleistungen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem sogenanten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Der Steuersatz für das restliche Einkommen erhöht sich. Dadurch kann es zu erheblichen Steuer-Nachzahlungen kommen.

Zu den Lohn- und Einkommensersatzleistungen gehören unter anderem: Arbeitslosengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz oder Insolvenzgeld.

Krankengeld gehört in die Steuererklärung

Nur wenn Lohn- oder Einkommensersatzleistungen vom Arbeitgeber bescheinigt wurden, hatte der Fiskus bislang schon ein Auge darauf, wer was bekommen hatte. Ansonsten war er darauf angewiesen, dass mit der Steuererklärung dazu ehrliche Angaben gemacht wurden. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht übrigens schon dann, wenn mehr als 410 Euro solcher Leistungen bezogen wurden.

Per Erlass (IV C 5 – S 2295/11/10001) hat das Bundesfinanzministerium Sozialleistungsträger wie z. B. Krankenkassen dazu verpflichtet, erstmals für das Jahr 2011 elektronische Meldungen abzugeben.

Der Fiskus macht sich dabei zunutze, dass mit der neuen Steueridentifikationsnummer ein Datenabgleich einfach wird. „Wer etwa sein Krankengeld in der Steuererklärung für dieses Jahr vergessen sollte, kann ganz sicher davon ausgehen, dass Nachfragen vom Finanzamt kommen“, sagt der Steuerrechtler Professor Richard Schmidt von der FOM-Hochschule für Oekonomie und Management.

Wer Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit (BA) bezogen hat, der sitzt möglicherweise schon in der Meldefalle, sofern Steuererklärungen in der Vergangenheit nicht korrekt waren. Denn die Arbeitsagentur muss rückwirkend für das Kalenderjahr 2009 den Bezug von Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld melden, für 2010 sogar für alle von der Arbeitsagentur erbrachten Arten von Lohnersatzleistungen.

Wer in seinen Steuererklärungen unrichtige oder gar keine Angaben zu Leistungen von der Arbeitsagentur gemacht hat, sollte daher mit einem Steuer-Fachmann über eine Korrektur nachdenken, sprich eine Selbstanzeige. Professor Schmidt: „Die Wahrscheinlichkeit, dass Schummeleien auffliegen, ist ziemlich hoch.“

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